Kreis der Anspruchsberechtigten

Autor: Stephan Schröder

Die Anspruchsgrundlagen der §§  844 Abs.  2 BGB und 10 Abs.  2 StVG stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass nur der am Körper oder im Eigentum selbst Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens hat; sie gewähren den mittelbar Geschädigten einen Ausgleich für den durch den Unfall entzogenen Geldunterhalt. Sonstige Leistungen, die der beim Unfall Getötete im Fall seines Fortlebens erbracht hätte (z.B. Bauleistungen am Haus der Ehefrau), können nicht berücksichtigt werden, weil sie (wie der Eigenschaden des Verletzten) nicht zu Lebzeiten erbracht wurden und als Unterhaltsschaden wegen ihrer vermögensrechtlichen Natur auszuscheiden haben (BGH, Urt. v. 22.06.2004 - VI ZR 112/03, NJW 2004, 2894). Unberücksichtigt bleiben auch vertraglich begründete Unterhaltspflichten und -leistungen (BGH, Urt. v. 21.11.2000 - VI ZR 231/99, NJW 2001, 971).

Dieser Ausnahmecharakter grenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten ein. Schadensersatz erhalten nur diejenigen, denen der Getötete gesetzlich im Zeitpunkt des Unfalls zum Unterhalt verpflichtet war. Die genannten Bestimmungen bilden eine Nahtstelle des Verkehrsschadensrechts zum Familienrecht; die Antwort auf die Frage des Schadensersatzes dem Grunde wie der Höhe nach ergibt sich also ausschließlich nach der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind: