Steuervorteile durch die Kettenschenkung: Wie Sie Freibeträge voll ausnutzen!

Wenn Ihre Mandanten Ihrem Schwiegerkind etwas zuwenden möchten, bietet sich das Modell der Kettenschenkung an: Die Schenkung erfolgt an das eigene Kind, das wiederum an den Ehegatten weiterschenkt - denn so können die höheren steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden! Alles zu den Voraussetzungen, unter denen die Kettenschenkung als Steuersparmodell genutzt werden darf, erklärt unser erster Fall mit Lösung - und ein zweiter Fall veranschaulicht die Risiken, vor denen großzügige Schwiegereltern gewarnt werden sollten!

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So nutzen Sie mit einer Kettenschenkung die steuerlichen Freibeträge voll aus! (Fall mit Lösung)

Die vermögenden Eheleute A und B haben zwei Kinder: ihren Sohn S und die Tochter T. T heiratet. Sie und ihr Ehemann E suchen kurze Zeit nach der Hochzeit nach einem Familienheim. A und B sind Eigentümer mehrerer geeigneter Objekte und bereit, der jungen Familie zu helfen. Die Eheleute bitten Sie um Darstellung, welche Möglichkeiten bestehen, eine Immobilie zu übertragen.

Indem für Schwiegerkinder ein geringerer Freibetrag gilt, kommt eine Kettenschenkung durch T an E in Betracht. Erfahren Sie hier, wann eine Kettenschenkung zulässig ist und was in steuerrechtlicher Hinsicht weiter zu berücksichtigen ist.

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BFH - Urteil vom 18.07.2013: Bei Kettenschenkungen handelt es sich nicht um freigebige Zuwendungen an das Schwiegerkind

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

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Vor diesen Risiken müssen Sie warnen, wenn Ihre Mandanten (Ketten-)Schenkung beabsichtigen! (Fall mit Lösung)

Die Mandantin Silke Kurz, die sich am 01.01.2017 nach genau zehnjähriger Ehedauer von ihrem Ehemann Klaus getrennt hat, möchte nun die Scheidung beantragen. Eine Zugewinnbilanz wurde nach beiderseits erteilter Auskunft bereits außergerichtlich erstellt. Frau Kurz ist zwischenzeitlich allerdings noch eingefallen, dass ihre Eltern ihr und ihrem Ehemann zur Eheschließung großzügigerweise einen Geldbetrag von 200.000 Euro auf das gemeinsame Konto überwiesen haben. Ihre Eltern möchten dieses Geld nun von ihrem Schwiegersohn zurück. Frau Kurz möchte nun wissen, inwieweit sich dies auf die Zugewinnbilanz auswirkt bzw. ob ihre Eltern nicht besser den Anspruch gegen den Schwiegersohn an sie abtreten. Das Anfangs- und Endvermögen Ihrer Mandantin beläuft sich jeweils auf 0 Euro. Das Anfangsvermögen des Ehemannes beträgt ebenfalls 0 Euro, während sein Endvermögen sich auf 100.000 Euro beläuft.

Wenn Sie Familien zu Schenkungen beraten, sollten Sie stets auf die Risiken im Falle einer Scheidung hinweisen. Diese Falllösung zeigt Ihnen mit einer praktischen Checkliste, worauf Sie achten müssen, wenn Ihr Mandat eine Schenkung an ein Schwiegerkind betrifft!

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BGH - Urteil vom 03.02.2010: Schwiegerelternzuwendungen sind echte Schenkungen

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259 , 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 , 266 f.).

c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 , 264 m.w.N.).

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