Wenn Sie als Anwalt im Erbrecht beraten, sollten Sie immer auch das Erbschaftsteuerrecht im Blick behalten: So gibt es einige Nachlasskosten, die im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Dazu finden Sie hier das Wichtigste aus der Rechtsprechung und eine Zusammenfassung des Praxiswissens!
Klassischer Fall des Erwerbs von Todes wegen ist der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative ErbStG). Mit dem Erbfall entsteht die Erbschaftsteuer, spätere Wertveränderungen, wie dies insbesondere bei Aktienvermögen schnell erfolgen kann, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, denn bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Stichtagsteuer (§ 9 ErbStG). Werden mehrere Personen Miterben, bemisst sich die Erbschaftsteuer nach dem der betreffenden Person zustehenden Erbteil, deren persönlichen Verhältnissen und deren Vorerwerben innerhalb der letzten zehn Jahre, auch wenn für alle Miterben gemeinsam eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden darf. Die Erbschaftsteuerbescheide ergehen für jeden Miterben getrennt und werden auch nur diesem bekanntgegeben.
Diese Einführung erläutert die Aufwendungen, die gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG beim Erbfall abzugsfähig sind: Nachlasskosten, Erblasserschulden und Erbfallschulden.
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Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.
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1. Bei Nichtbestehen einer - eine Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründen könnenden - erbrechtlichen Verpflichtung zur Grabpflege sind Grabpflegekosten lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse, sondern auf die üblichen Kosten abzustellen. Maßgebend sind die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Bestattungsorts zu erwartenden Aufwendungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG nur mit dem Kapitalwert abgezogen werden können.
2. Bei der Bemessung der Grabpflegekosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig, so dass im Falle eines Familiengrabs Grabpflegekosten zumindest dann anteilig für alle in dem Grab liegenden Toten erbracht werden, wenn sie dem Erben familiär gleich nahe stehen.
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