So vermindert ein Nießbrauchsvorbehalt bei der Grundstücksschenkung die Steuerlast!

Wird ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf eine andere Person schenkweise übertragen, mindert der Wert des Nießbrauchs den Wert des Grundstücks, so dass der Schenkungsteuer lediglich der Wert des Grundstücks abzgl. des Werts des Nießbrauchs unterworfen wird. Die früher geltende Einschränkung (vgl. § 25 ErbStG a.F.) wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 aufgehoben. Damit bietet die Möglichkeit des Nießbrauchsvorbehaltes insbesondere Eltern, die ein Grundstück an ein Kind verschenken, nun auch den Vorteil der Steuerersparnis!

Unsere Arbeitshilfen zeigen Ihnen, welche Ratschläge Sie Ihren Mandanten erteilen sollten.

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So gestalten Sie die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt im Sinne des Schenkers aus! (Fall mit Lösung)

Der 55-jährige E ist sehr vermögend. Neben erheblichem Barvermögen ist E Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das er vor 25 Jahren angeschafft hat. Das Grundstück ist 700 qm groß und hat laut BORIS (www.boris.nrw.de) einen Bodenrichtwert von 300 Euro/qm. Die Nettomiete beträgt jährlich 70.000 Euro; die tatsächlichen Aufwendungen - ohne AfA - betragen jährlich 16.000 Euro. Er beabsichtigt, dieses Mietwohngrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter T zu übertragen, will sich aber den Nießbrauch an dem Mietwohngrundstück vorbehalten. Welche Gestaltung empfehlen Sie Ihrem Mandanten?

Hier finden Sie die Lösung mit Berechnung des Werts des Nießbrauchs.

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Zum Vergleich: So hoch sind die Steuern bei Übertragung von Grundvermögen ohne Nießbrauchsvorbehalt! (Fall mit Lösung)

E überträgt das Grundstück auf seine Tochter T. Einen Nießbrauch behält er sich nicht vor. Nutzen und Lasten gehen zum 01.01.2013 auf T über. Welches sind die Vor- bzw. Nachteile dieser Gestaltung?

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OLG Hamburg - Urteil vom 05.05.2015: Erkrankter Schenker: Erhöht sich bei verminderter Lebenserwartung der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs?

Bei der Wertberechnung eines unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkten Grundstücks im Rahmen des § 2325 BGB ist der Wert des Nießbrauchs grundsätzlich ex ante anhand der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten zu ermitteln; eine tatsächlich erkrankungsbedingt geringere Lebenserwartung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Erkrankung im Zeitpunkt der Schenkung bereits bekannt war und im Fall einer Veräußerung des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt auch in den Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern preiserhöhend Berücksichtigung gefunden hätte.

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