Neue HOAI 2020: Einführung und Synopse - Alle Änderungen schnell erfasst!

Auf diesen Seiten erhalten Sie eine praktische Einführung sowie eine synoptische Übersicht über sämtliche, rechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen der HOAI 2013 und der HOAI 2020, die nun vorliegt.

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Die neue HOAI wurde im Herbst 2020 endgültig verabschiedet und vom Bundesrat mit einigen weiteren Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf angenommen. Sie gilt zum 1.1.2021 für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Verträge..

HOAI Reform 2020 / 2021: Gesetzestexte

[PDF] Regierungsentwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI-Änderungsverordnung. Hier klicken und aufrufen.

[PDF] Referentenentwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI-Änderungsverordnung. Hier klicken und aufrufen.

Das ist die HOAI 2020: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Im Folgenden erhalten Sie eine detaillierte Einführung mit allen praxisrelevanten Änderungen in der HOAI 2020.

Zur Einführung sei noch folgendes vorausgeschickt: Der in der Entscheidung des EuGH zu dem Aktenzeichen C-377/17 vom 04.07.2019 festgestellte Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG soll dadurch abgestellt werden, dass die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eben keine verbindlichen Festlegungen für das Honorar von Architekten und Ingenieuren mehr trifft, ganz besonders nicht die vom EuGH in dieser Form verworfenen Mindest- und Höchstsätze.

Ausgangspunkt: Die Entscheidung des EuGH zur HOAI

Der EuGH hat betont, dass die Vorgabe verbindlicher Honorargrenzen z.B. für Architekten- und Ingenieurleistungen am Bau nicht in jedem Falle gegen EU-Recht im Allgemeinen und die Dienstleistungsrichtlinie im Besonderen verstoßen muss.

Er hat aber überzeugend begründet, dass für die jetzige Gesetzeslage in Deutschland die von der Bundesrepublik vorgebrachten Argumente für die Vereinbarkeit der Festlegungen verbindlicher Mindest- und Höchstsätze mit EU-Recht, namentlich die Sicherung der Qualität am Bau, die Transparenz und der Verbraucherschutz, nicht überzeugen, weil die deutsche Rechtslage nicht konsistent ist.

Um eine mit EU-Recht vereinbare Verankerung von verbindlichen Honoraren gesetzlich zu gestalten, hätte es flankierender Maßnahmen bedurft, welche z.B. in verschärften Anforderungen an die Qualifikation derjenigen Personen, welche Planungsleistungen und/oder Überwachungsleistungen am Bau ausführen dürfen, hätten bestehen können.

Diesen Weg wollte der deutsche Gesetzgeber bei der HOAI Reform nicht gehen.

HOAI 2020: Resultat eines Wegs des geringsten Widerstandes

Er hat deshalb das Architektenleistungsgesetz (ArchLG) dahin geändert, dass die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung ermächtigt wird, welche im Ergebnis eben keine verbindlichen (Mindest-) Honorare festlegt, sondern nur eine Honorarorientierung nach bestimmten Maßstäben bietet, damit die freie Vereinbarkeit von Honoraren bestimmt und noch festlegt, dass für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung bestimmte Sätze aus dem Orientierungsrahmen gelten sollen.

Diese Honorarordnung, eben die HOAI 2020, liegt nunmehr vor.

 

Die grundlegende Unterschied der HOAI 2020 zu allen bisherigen HOAI

Der grundlegende und Unterschied liegt darin, dass es eben jetzt keine verbindlichen Mindestsätze oder Höchstsätze mehr für bestimmte Leistungen (Grundleistungen) mehr geben soll, sondern nur noch eine Honorar-Orientierung.

Dies kommt zunächst vor allem in den Bestimmungen der §§ 3 und 7 der neuen HOAI zum Ausdruck.

Der Verordnungsgeber musste aber natürlich in allen Bestimmungen der HOAI und an allen Stellen, an denen bisher auf verbindliche Honorar-Regelungen wörtlich oder sinngemäß Bezug genommen wird, dies ändern und nur noch von Honorar-Orientierung sprechen. Das zieht sich wie ein roter Faden durch die ganze neue HOAI.

Mit der Abschaffung verbindlicher Honorarsätze einher geht eine Reihe anderer wichtiger Regelungen

Geltung im Inland und Ausland

Die Geltung der HOAI 2020 ist nicht mehr beschränkt auf ArchitektInnen und IngenieurInnen mit Sitz im Inland (logisch, denn die Inländer-HOAI war ja ein – wie wir jetzt wissen, untauglicher – Versuch, die Verwerfung der HOAI durch den EuGH zu vermeiden).

Textform statt Schriftform

Überall, wo die bisherige HOAI Schriftform vorsah, wurde dies zeitgemäß durch Textform ersetzt, sodass Vereinbarungen wirksam per E-Mail getroffen werden können.

Vereinbarung und Fälligkeit des Honorars

Die bisher in § 15 HOAI enthaltene Regelung zur Fälligkeit des Honorars wird richtigerweise gestrichen, nachdem noch nie eine gesetzliche Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung zivilrechtlicher Sachverhalte wie z.B. der Fälligkeit von Forderungen gegeben war und im Übrigen das BGB mit § 650g Abs. 4 dazu eine für alle Werkverträge am Bau sinnvolle Regelung enthält.

Die nunmehrige Verweisung in § 15 HOAI 2020 auf den vorgenannten § 650g Abs. 4 BGB ist daher bestenfalls überflüssig, erweckt aber nach wie vor den Eindruck, dass die HOAI etwas zur Fälligkeit zivilrechtlicher Ansprü-che sagen könnte, was indessen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Fall ist, Art. 80 GG. Weiterhin verweist der neue § 15 noch auf § 632a BGB im Hinblick auf Abschlagszahlungen. Die HOAI hat nach dem gleichfalls neuen ArchLG auch keine Befugnis, Aussagen zu treffen zum Entstehen und zur Fälligkeit von Abschlagszahlungen, sodass auch diese Verweisung überflüssig ist.

Nachdem das Honorar nunmehr grundsätzlich frei vereinbar ist, muss sich eine prüfbare Schlussrechnung nach der vereinbarten Honorarregelung richten und für den Auftraggeber verständlich sein, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn die Vertragsteile die Höhe des Honorars und die Ermittlung des Honorars nach HOAI vereinbart haben, dann muss natürlich „nach HOAI“ abgerechnet werden.

Bei der Vereinbarung des Honorars wurde das Kriterium „bei Auftragserteilung“ gestrichen, was den Abschluss von Vereinbarungen wesentlich erleichtert.

Der neue § 3 Abs. 1 HOAI: Potenzial für Mißverständnisse?

Der neue § 3 Abs. 1 könnte so verstanden werden, als ob hier eine Bestimmung zum Inhalt der Leistung bzw. der Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure getroffen werden sollte, wofür es natürlich gleichfalls es an der gesetzlichen Ermächtigung fehlt.

Man könnte diese Bestimmung fälschlicherweise so verstehen, dass hier eben eine Art gesetzliche Beschreibung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit der Architekten- oder Ingenieurleistung enthalten ist mit der Folge, dass die Abweichung davon bedeutet, dass die Leistung mangelhaft ist.

In der Begründung der HOAI-Änderungsverordnung auf Seite 19 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie klar, dass das nicht gemeint und gewollt ist und die betreffende Bestimmung rein honorarmäßig verstanden werden muss, aber keine Vorgabe zu einer (Mindest-) Leistungspflicht von Architekten oder Ingenieuren trifft.

Hoffentlich halten sich auch die Gerichte an diese Vorgaben und kommen nicht etwa auf die Idee, eine Architektenleistung deswegen als mangelhaft zu betrachten, weil nicht sämtliche Grundleistungen eines Leistungsbildes aus einer Anlage der HOAI erbracht bzw. ausgeführt worden sind.

 

Der neue § 7 Abs. 2 HOAI: Achtung bei der Hinweispflicht des Auftragnehmers

Der neue § 7 Abs. 2 statuiert eine Hinweispflicht des Auftragnehmers an den Verbraucher-Auftraggeber dahin, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann.

Unterbleibt dieser Hinweis, enthält S. 2 die Regelung, dass die Architekten oder Ingenieure dann nur das Basis-Honorar erhalten, auch wenn ein höheres Honorar in Textform vereinbart wurde.

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