Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren: Das relevante Wissen für Ihr Mandat

Wenn der Insolvenzeröffnungsantrag zulässig ist, muss das Insolvenzgericht von Amts wegen prüfen, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist um zu verhindern, dass die (zukünftige) Insolvenzmasse durch den Schuldner geschädigt oder vermindert wird, § 21 Abs. 1 InsO. Auf der folgenden Themenseite vermitteln wir Ihnen als Anwalt das für Ihre insolvenzrechtlichen Mandate bedeutsame Wissen über die Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren. Fragen zum Wirksamwerden und der Rücknahme von Sicherungsmaßnahmen erläutern wir ebenso wie die einzelnen Sicherungsmaßnahmen im Detail. So sind Sie bestens informiert!

 

Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren: Kurzüberblick

Einen kompakten Überblick über die Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren zum raschen Einstieg in die Thematik finden Sie hier!

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Wirksamwerden von Sicherungsmaßnahmen und Vertrauensschutz im Insolvenzeröffnungsverfahren

In welchem Zeitpunkt/wodurch wird die angeordnete Sicherungsmaßnahme im Insolvenzeröffnungsverfahren wirksam? Was gilt bzgl. des Vertrauensschutzes von Dritten? Hier finden Sie alle Informationen über das Wirksamwerden von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren!

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Rücknahme möglich? Die Aufhebung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneter Sicherungsmaßnahmen

Wurden im Eröffnungsverfahren Sicherungsmaßnahmen angeordnet, fallen diese nicht automatisch mit der Rücknahme/Erledigterklärung des Insolvenzseröffnungsantrags oder dessen Ab- bzw Zurückweisung weg, sondern sie müssen ausdrücklich aufgehoben werden. Was Sie über die Aufhebung von im Eröffnungsverfahren angeordneter Sicherungsmaßnahmen wissen müssen, erfahren Sie in unserem ausführlichen Fachbeitrag!

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Verfügungsverbote, Insolvenzverwalter, Gutachter, Gläubigerausschuss und mehr: Die einzelnen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

Allgemeines und eingeschränktes Verfügungsverbot, Zustimmungsvorbehalt, vorläufiger (starker und schwacher) Insolvenzverwalter, Bestellung eines Gutachters und Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Die Details zu diesen einzelnen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren finden Sie hier!

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Weitere Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren: Beschränkung der Zwangsvollstreckung, vorläufige Postsperre, Haftanordnung und mehr

Als weitere Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren zählen z.B. die Beschränkung der Zwangsvollstreckung, die vorläufige Postsperre, Haftanordnung, Benutzung von Aus- und Absonderungsgut und der Forderungseinzug. Klicken Sie hier für genaue Informationen über die hier aufgeführten Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren!

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