Vollstreckungstipp: „Pfändung? Halbes Kind!“ Was bei diesen Fallkonstellationen zu beachten ist

+++Tipp+++ Spezialreport Insolvenzrecht 2022: Bewegende Zeiten – bewegende Entscheidungen: Ein Jahr Insolvenz im Überblick (Stand: Mai 2022). Hier klicken und gratis downloaden!

Wie schon öfter geschildert, kann die Frage der Zahl der Unterhaltsberechtigten darüber entscheiden, wie viel einem Schuldner zu belassen und wie viel letztlich den Gläubigern zur Verfügung stehen kann. Die Tabelle zu § 850c ZPO „endet“ bei fünf Unterhaltsberechtigten.

Verfügt der Schuldner über eine höhere Anzahl, kann dies einen Grund darstellen, ihm einen höheren Selbstbehalt individuell festzusetzen. Aber auch „in die andere Richtung“ kann es gehen, nämlich dann, wenn der Schuldner zwar über Unterhaltspflichten verfügt, diese aber „parallel“ noch von jemand anderem ausgeübt werden.

Beispiel: Der Schuldner hat eine Ehefrau und ein Kind. Sowohl der Schuldner arbeitet als auch seine Gattin. Beide verfügen in etwa über dasselbe Einkommen. Der Schuldner argumentiert gegenüber seinen Gläubigern (alternativ: gegenüber dem Insolvenzverwalter), wonach er zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Gläubiger (alternativ: der Insolvenzverwalter) argumentieren wiederum, der Schuldner sei zwar seinem Kind und der Frau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, da aber seine Frau selbst arbeite, benötige diese den Schutz der Zweckbestimmung (§ 850c ZPO, Schutz des Familienauskommens) nicht. Zudem könne die Mutter zudem auch den Unterhalt für den Sohn übernehmen.

 

Die Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens in der Insolvenz liefern die Bestimmungen der §§ 850 Abs. 1 ZPO ff., welche über § 36 Abs. 1 InsO anwendbar sind. Basis des Ganzen ist das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen.

Die Berechnung dieses Einkommens erfolgt über die Bestimmungen §§ 850e, 850a, 850b ZPO. Aus dem sich hieraus ergebenden Betrag wird sodann mit Hilfe der Tabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Einkommensanteil errechnet.

Diese Tabelle wird in regelmäßigen Abständen angepasst und veröffentlicht, kann überall „online“ bezogen werden. Die Pfändungstabelle listet auf entsprechende Einkommensrahmen hin das jeweils pfändbare Einkommen auf und variiert auch danach, wie viele Unterhaltsberechtigte der Schuldner vorweisen kann.

Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich nämlich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist.

Dies folgt dem Grundsatz, wonach auch unterhaltsberechtigten Personen ein hinreichender Einkommens- bzw. Unterhaltsschutz zu gewähren ist.1 Wird dieser Schutz jedoch nicht benötigt, so können abweichende Anträge gestellt werden.

a) Fallvariante Ehefrau – eigenes Einkommen

Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, § 850c Abs. 4 ZPO.

Unterschiedlich gehandhabt wird die Frage, ob bei einem Unterhaltsberechtigten mit eigenständigem Haushalt als Orientierungshilfe der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde zu legen ist (sofern der Unterhaltsberechtigte im gemeinsamen Haushalt wohnt: nur mit Abstrichen!), oder ob die sozialrechtlichen Regelungen der die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze herangezogen werden.

Überwiegend werden indes Letztere herangezogen. Hier ist allerdings bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen im Rahmen der Ermessensausübung in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ein Zuschlag vorzunehmen, da die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern sollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muss.

Insoweit erscheint ein Zuschlag in einer Größenordnung von 30 %–50 % regelmäßig als gerechtfertigt.2

Beispiel: Der aktuelle Grundsicherungsbedarf besteht bei Alleinstehenden aktuell i.H.v. 449 €. Dieser Betrag zzgl. eines Zuschlags in einer Größenordnung von 30 %–50 % desselben Betrags ergibt denjenigen Betrag, ab welchem eine Person mit eigenem Einkommen unberücksichtigt bleiben kann.

 

b) Fallkonstellation Nr. 2: das Kind mit weiterem Unterhaltsverpflichteten

Nach Ansicht des BGH gehören zu den eigenen Einkünften i.S.v. § 850c Abs. 4 ZPO auch Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden.3 Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes seien nach § 850c Abs. 4 ZPO alle Arten von Einkünften umfasst. Die Vorschrift habe zur Konzeption, die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel zu gestalten.

Danach sei zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist.4

Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten beziehe, seien nach dem BGH grundsätzlich als eigene Einkünfte i.S.v. § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringere dabei dessen Bedarf und entlaste den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner.5

Folglich bleibt „mehr“ für die Gläubiger. Verdienen Ehemann und Ehefrau beispielsweise „gleich viel“, so schulden sie auch ihrem Kind gemeinsam Unterhalt.

Weshalb sollte das unterhaltsberechtigte Kind daher nur beim Schuldner zu berücksichtigen sein?

Vielmehr kann dann – zugunsten der Gläubiger (des Insolvenzverwalters) – auch nur eine hälftige Berücksichtigung beim Schuldner stattfinden.

Vorgehensweise

Denkbar bei dieser Konstellation: 50:50 (gleich verdienende Ehegatten; ansonsten eben entsprechender prozentualer Ansatz), d.h., der Freibetrag des Unterhaltsberechtigten wird zugunsten der Gläubiger nur mit 50 % beim Schuldner selbst angesetzt.

Der Differenzbetrag beider Spalten (einmal mit, einmal ohne den Unterhaltsberechtigten) ist zu ermitteln. Hiervon ist dann der 50-%-Anteil zu errechnen. Diese 50 % sind beim Schuldner wiederum anzusetzen und müssen ihm als unpfändbar zusätzlich verbleiben.

1 BGH, WM 2011, 76.

2 OLG Rostock, Rpfleger 2013, 462 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH.

3 BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – XII ZB 325/20; BGH, Beschl. v. 19.01.2022 – XII ZB 276/21.

4 Ebenso: BGH, ZVI 2005, 254 ff.

5 AHRENS, NZI 2009, 423 f.; m.w.N

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner

Spezialreport Insolvenzrecht 2022

Die Auswirkungen in der Praxis im Fokus: Reform des § 64 InsO, Verkürzte Restschuldbefreiung, SanInsFoG, Rechtsprechung 2021/2022 uvm.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Empfehlungen der Redaktion

Tut uns Leid! Dieses Produkt ist zur Zeit leider nicht verfügbar! (#3)

Retten Sie, was zu retten ist!

198,00 € zzgl. Versand und USt