Insolvenzrecht 2022: Rechtsprechung und einzelne Entscheidungen von Bedeutung

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Auch die Rechtsprechung im Bereich der InsO hält die Berufswelt in Atem. Es gibt viele neue Entscheidungen, die die tägliche Arbeit weder für Gerichte noch für Insolvenzverwalter einfacher machen.

Gleichwohl sind sie daneben für den anwaltlichen Leser, aber auch für die steuerberatenden Berufe von Interesse. Oft wurde im Jahr 2021 der BGH in Sachen „Vergütung“ des Insolvenzverwalters angerufen.

Tatsächlich wird die Insolvenzverwaltervergütung auch häufig in der Berichterstattung negativ im Sinne von ausufernd dargestellt (Rechel, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, 2009, 1 ff., listet eine Fülle an negativen Fällen auf; siehe auch LG Konstanz, ZInsO 1999, 589 ff.; siehe auch Spiegel Bericht, Ausgabe v. 21.07.2003 (Heft 30/2003), Manager-Magazin, Ausgabe v. 25.02.2009).

Bisweilen wird sogar über angeblich gierige Verwalter berichtet (siehe z.B. Artikel des Schwarzwälder Boten v. 30.01.2021 über angeblich gierige Verwalter). Betrachtet man indes dann den tatsächlichen Einzelfall, zeigt sich, dass häufig „nichts dahintersteckt“.

So mag zwar ein Verfahren auf den ersten Blick „üppig“ honoriert werden. Bricht man dann dieses „üppige“ Honorar auf die einzelnen Jahre der Tätigkeit herunter, zeigt sich ein anderes Bild.

Zugleich gilt es zu beachten, dass einer geringen Zahl „lukrativer“ Verfahren eine überbordende Anzahl von Verfahren gegenübersteht, in denen Verwalter nicht wirtschaftlich arbeiten können.

Diese „Verlustgeschäfte“ sind jedoch bekannt und im Sinne eines Querfinanzierungsgedankens mit den etwas üppigeren Verfahrensabschlüssen auszugleichen und hinzunehmen. Gleichwohl ist die Literatur geprägt von Auseinandersetzungen um diese Vergütungen, die Rechtsprechung wird bald täglich beansprucht.

Zum 01.01.2021 ist im Zuge des SanInsFoG (BGBl I Nr. 66 v. 29.12.2020, 3256) auch die „erste“ Reform der InsVV überhaupt in Kraft getreten. Sie brachte eine Erhöhung der Gebühren für Verwalter mit sich.

Die Anpassung und Anhebung der Vergütung fiel angesichts dieser „Erstmaligkeit“ hingegen gering und vorwiegend im unteren Bereich aus. Gefordert wurde mehr (siehe Lissner, ZInsO 2020, 502 ff.) – das Ergebnis ist moderat ausgefallen, aber insbesondere im „unteren“ Segment der Vergütungen doch merklich.

„Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt“, so noch die Begründung des BGH zur Frage, ob die Vergütung der Verwalter bis dahin noch angemessen war (BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – IX ZB 29/19; so auch BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – IX ZB 26/19).

Um sie aber auch zukunftsfest zu machen, sollte die InsVV zum 01.01.2021 angemessen angepasst werden.

Die Realität sieht jedoch auch seit 01.01.2021 anders aus, wie die folgenden Stichproben zeigen:

  • Keine Erhöhung der Prozentsätze im Bereich bis 25.000 €,
  • nennenswerte Erhöhung im Bereich von 25.000 € bis 35.000 €,
  • moderate Erhöhung im Bereich von 35.000 € bis 70.000 €
  • nennenswerte Erhöhung im Bereich von 70.000.000 € bis 350.000.000 €,
  • ab 700.000.000 € sogar weniger.

Saloppe Begründung des Gesetzgebers: „In der höchsten Stufe wird auf eine Anhebung des Prozentsatzes ebenfalls verzichtet.“

Beispiele:

Masse in € Regel/Mindestvergütung in € Änderungen in €
1.000 1.400 + 400
2.000 1.400 + 400
3.000 1.400 +200
4.000 1.400 + 0
25.000 10.000 + 0
35.000 14.000 + 1.500
70.000 23.100 + 5.450
700.000 55.650 + 13.900
7.000.000 181.650 + 13.900
70.000.000 1.195.250 + 317.500
700.000.000 3.995.250 - 32.500

 

Mit Beschluss vom 22.07.2021 (IX ZB 85/19) hat der BGH Neuland betreten. Was war geschehen? Der im Verfahren bestellte Insolvenzverwalter veräußerte eine mit Absonderungsrechten belastete Betriebsimmobilie der Schuldnerin freihändig.

Ein entsprechender Kostenbeitrag wurde vereinbart und floss an die Masse. Der Verwalter hat für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe der Hälfte der Kostenbeiträge zugrunde gelegt und – wie bislang üblich – einen Zuschlag beantragt.

In der zugelassenen, aber erfolglos gebliebenen Rechtbeschwerde stellte der BGH sodann überraschend fest, dass auch im Falle von zusätzlich geltend gemachten Zuschlägen die Mehrvergütung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV auf die Hälfte des für die Feststellung in die Masse geflossenen Betrags begrenzt ist.

Mit Beschluss vom 22.07.2021 (IX ZB 4/21) begrenzte der BGH den Anwendungsbereich der sogenannten Mindestvergütung. Der BGH sah eine Erhöhung der Mindestvergütung nicht bei juristischen Personen (bzw. bei nicht natürlichen Personen), stattdessen lediglich das probate Mittel eines Zuschlags.

Einen Paukenschlag brachte auch der Beschluss des BGH vom 29.04.2021 (IX ZB 58/19). In dieser „richtungsweisenden“ Entscheidung befasste sich der BGH mit der Frage von Zuschlägen in Großverfahren.

Nach Ansicht des BGH sei unausgesprochenes Korrektiv bei der Frage der Zuschläge, wie sich die Berechnungsgrundlage darstelle. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung sei auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Je größer die Insolvenzmasse sei, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, so dass ein Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst sein könne. Zustellauslagen ist ebenfalls ein in den letzten 1,5 Jahren heiß diskutiertes Thema.

Zustellauslagen konnte der Insolvenzverwalter für diejenigen Fälle abrechnen, wenn das Gericht ihn mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen beauftragt hatte. Man ging davon aus, dass – wenn sich das Gericht für seine Aufgaben eines Dritten bediene – dieser auch vergütet werden müsste.

Zur Höhe der einzelnen Zustellauslagen schwieg das Gesetz. Folglich brachten verschiedene Entscheidungen die unterschiedlichsten Ansätze. Mit der Anpassung der InsVV zum 01.01.2021 wurden die Kosten der Zustellungen geregelt. „Für die Übertragung der Zustellungen i.S.d. § 8 Abs. 3 der Insolvenzordnung gilt Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses“, so die InsVV nunmehr in § 4 Abs. 2 InsVV.

Damit ist der Ansatz von 3,50 € pro Zustellung klar. GKG KV 9002 lautet jedoch: „Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.“ Durch die Bezugnahme auf GKG KV 9002 wird es also zukünftig nur noch dann eine Zustellungspauschale geben, soweit mehr als zehn Zustellungen anfallen (Haarmeyer/Lissner/Metoja, Kap. 6 Rdnr. 78; a.A. Zimmer, Probleme des § 4 InsVV – Schwerpunkt Zustellkosten, Gläubigerinformationssystem und Haftpflichtversicherung, InsbürO 2022, 61).

So weit, so unklar, denn es mehren sich zwischenzeitlich auch gerichtliche Entscheidungen, die es anders sehen. Es ist tatsächlich eine Diskussion darüber entbrannt, ob die „Zehnzustellungshürde“ als Bagatellgrenze anzusehen sei, die – analog zu den Regelungen des Zuschlagswesens – bei Überschreiten einen Gesamtansatz aller Zustellauslagen rechtfertige.

Die AGs Karlsruhe (Beschl. v. 08.10.2021 – 30 IK 31/21) und Stade (Beschl. v. 10.01.2022 – 73 IK 106/21) sehen grundsätzlich einen Ansatz auch der ersten zehn Zustellungen als denkbar, wenn insgesamt mehr als zehn Zustellungen angefallen sind (teilweise unter Bezugnahme auf die Literatur zum GKG wie Toussaint/Toussaint, 51. Aufl. 2021, GKG KV 9002 Rdnr. 1–19 oder Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, 9002 KV-GKG Rdnr. 2, die sich aber beide nicht ausführlich mit der Thematik befassen).

Anstelle vieler anderer sieht es das AG Ludwigshafen (Beschl. v. 14.02.2022 – 3b IK 26/21 Lu) jedoch als „strikte“ Absetzungsgrenze, so dass stets die ersten zehn Zustellungen „umsonst“ seien.

Zimmer (InsBüro 2022, 61 ff.) diskutiert zu Recht die Frage, ob der Staat „Dritte“ beauftragen und dann deren Vergütung nicht bezahlen will bzw. einen Verzicht für Dritte aussprechen kann.

Gleichwohl hat er es getan, und dies ist hinzunehmen. Das AG Potsdam (AG Potsdam, Beschl. v. 27.01.2022 – 6.50 IK 110/21) wiederum sieht trotz Regelung überhaupt keine Ansatzmöglichkeit für Zustellauslagen für den Fall, dass der Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale (wie stets üblich) wählt.

Weitere wichtige Entscheidungen 2022 rund um InsO und Zwangsvollstreckung

An dieser Stelle sollen weitere aktuelle und wichtige Entscheidungen präsentiert werden:

  • Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 30.03.20221 hinsichtlich der Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht klargestellt, dass eine solche nur dann formgerecht sei, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist hingegen die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung.
  • Das LG Berlin2 hatte zur Frage des Vollstreckungsschutzes bei einer Zwangsräumung zu entscheiden. Ein positiver Testnachweis auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Räumung.
  • Die Restschuldbefreiung kann kraft Gesetzes nur so lange zur Versagung beantragt werden, wie der Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat, § 290 Abs. 1 InsO. Der BGH 3 hatte aber nun zu entscheiden, wie lange eine Versagung dann beantragt werden kann, wenn kein Schlusstermin stattfindet, weil das Insolvenzverfahren einzustellen ist. Der BGH ist dabei der Ansicht, dass in Verfahren ohne Schlusstermin bis zur Einstellung die Versagung beantragt werden kann.
  • Erteilung eines vollstr. Tabellenauszugs trotz isolierten Widerspruchs, so lautete die Problematik, mit der sich der BGH4 zu befassen hatte. Widerspricht der Schuldner nur dem isolierten Attribut einer unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger dennoch ein vollstr. Tabellenauszug zu erteilen. Dies kann bereits in der Wohlverhaltensperiode geschehen. Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei einem (nur) isolierten Widerspruch gegen das Attribut der unerlaubten Handlung ein vollstr. Tabellenauszug zu erteilen ist.

 

1 BGH v. 30.03.2022 – IX ZB 311/21.

2 LG Berlin, Beschl. v. 19.04.2022 – 51 T 152/22.

3 BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – IX ZB 35/21.

4 BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18.

Spezialreport Insolvenzrecht 2022

Die Auswirkungen in der Praxis im Fokus: Reform des § 64 InsO, Verkürzte Restschuldbefreiung, SanInsFoG, Rechtsprechung 2021/2022 uvm.

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