Die Europäische Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsprotokoll: Fallstricke und Lösungen

Die Anwendung der seit dem 18.06.2011 geltenden Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO) und dem gleichfalls seit diesem Zeitpunkt anwendbaren Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) vom 23.11.2007 beeinflussen die zukünftige Rechtsanwendung in erheblichem Maß.

Um einen Mandanten, der nicht dem deutschen Personalstatut unterfällt, angemessen beraten zu können, ist sowohl auf die internationale Zuständigkeit als auch auf die wesentlichen Grundlagen des anzuwendenden materiellen Rechts näher einzugehen. Das nötige Praxiswissen zur Europäischen Unterhaltsverordnung und zum Haager Unterhaltsprotokoll erhalten Sie in den folgenden Beiträgen.

 

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Internationale Zuständigkeit nach der EuUntVO

Seit dem 18.06.2011 gilt die EG-Unterhaltsverordnung gemäß der VO (EG) Nr. 4/2009 des Rats vom 18.12.2008 zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (EuUntVO). Im folgenden Beitrag erhalten Sie alle relevanten Informationen über:

  • Anwendungsbereich der EuUntVO
  • Anrufung des Gerichts
  • Grundsatz der perpetuatio fori
  • Zuständigkeitsbestimmung des Art. 3 EuUntVO
  • Interstaatliche Umsetzung des Art. 3 EuUntVO
  • Gerichtsstandsvereinbarungen
  • Rügelose Einlassung nach Art. 5 EuUntVO
  • Auffangzuständigkeit Art. 6 EuUntVO
  • Notzuständigkeit Art. 7 EuUntVO
  • Einstweiliger Rechtsschutz - Zuständigkeit nach der EuUntVO
  • Aussetzung des Verfahrens bei doppelter Anhängigkeit (Art. 12 EuUntVO)

Alle Ausführungen werden anhand zahlreicher Beispielsfälle veranschaulicht. Lesen Sie jetzt weiter!

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Die maßgeblichen Vorschriften des Haager Unterhaltsprotokolls - und so werden sie in der Praxis richtig angewendet

Mit dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) vom 23.11.2007 wurde ein wirksames Instrumentarium der Rechtsangleichung geschaffen. Die Regeln des HUP sind allerdings sehr komplex. Wie die maßgeblichen Vorschriften in der Praxis richtig angewendet werden, erfahren Sie in diesem Beitrag. Tipp: Dank der zahlreichen Beispiele und Praxishinweise können Sie die Regelungen direkt auf Ihre Mandate um herunterbrechen. Lesen Sie jetzt weiter.

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Anerkennung und Vollstreckung unterhaltsrechtlicher Entscheidungen mit Auslandsbezug

Entscheidungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten wurden vormals gem. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 i.V.m. Art. 38 EuGVVO (Brüssel-I-VO, jetzt Brüssel-Ia-VO) vollstreckt, soweit es sich um Klagen handelt, die nach dem Inkrafttreten am 01.03.2002 erhoben worden sind.Zur Vereinfachung der Vollstreckung unbestrittener Forderungen (auch etwaiger Versäumnisbeschlüsse) existieren die EG-VO Nr. 805/2004 (Europäischer Vollstreckungstitel) seit dem 21.04.2004, die EG-VO Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 (Europäisches Mahnverfahren) sowie die EG-VO Nr. 861/2007 vom 11.07.2007 (Europäisches Bagatellverfahren).Seit dem 18.06.2011 ist die EG-VO Nr. 4/2009 des Rats vom 18.12.2008 (EuUntVO, ABl EU Nr. L 7/1) zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der EU anzuwenden, wonach Entscheidungen in Unterhaltsfragen im jeweiligen durch das Haager Protokoll vom 23.11.2007 gebundenen Mitgliedstaat automatisch anerkannt werden (fehlendes Exequaturverfahren). Nach den [...]

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Grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung: So geht es

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