Ratgeber · KI in der Kanzlei · Stand: Oktober 2026

KI-Fälschungen (Deepfakes): Was im akuten Ernstfall zu tun ist

Ob gefälschte Intimaufnahmen, eine mittels KI geklonte Stimme oder eine manipulierte Fotomontage: KI-Fälschungen betreffen längst nicht mehr nur Prominente. Mandanten, die plötzlich mit solchen Inhalten konfrontiert sind, brauchen schnelle Orientierung – und Kanzleien eine verlässliche Grundlage, um in der akuten Situation richtig zu beraten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Sofortmaßnahmen, Anspruchsgrundlagen und die aktuelle Rechtsprechung zusammen.

Sofortmaßnahmen bei Bekanntwerden

  1. Beweise sichern, bevor gehandelt wird. Screenshots bzw. Screen-Recordings mit Zeitstempel und URL anfertigen, Original-Datei nicht löschen oder überschreiben.
  2. Verbreitungsgrad einschätzen. Kursiert der Inhalt auf einer einzelnen Plattform oder bereits viral? Das beeinflusst die Dringlichkeit.
  3. Plattform kontaktieren. Melde- und Löschverfahren nutzen; parallel eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung vorbereiten.
  4. Anspruchsgegner identifizieren. Ersteller (soweit bekannt), Verbreiter sowie Host-Provider bzw. Plattformbetreiber.
  5. Eilrechtsschutz prüfen. Bei hoher Verbreitungsgeschwindigkeit oder Intimsphäre-Bezug ist eine einstweilige Verfügung zu prüfen.
  6. Strafanzeige prüfen. Parallel zum Zivilrecht, je nach Fallgruppe – siehe unten.

Drei Fallgruppen und ihre Anspruchsgrundlagen

1. Deepfake-Pornografie / Intimsphäre

Einschlägig: Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; §§ 823, 1004 BGB analog; Geldentschädigung nach den Grundsätzen des BGH. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet hier den umfassendsten zivilrechtlichen Schutz: Unterlassung, Beseitigung und – bei besonders schwerwiegenden Verletzungen der Intimsphäre – Geldentschädigung.

Strafrechtlich greifen bei der Darstellung Minderjähriger bereits heute eindeutig die §§ 184b, 184c StGB, auch bei rein KI-generiertem Material. Bei Erwachsenen bestehen dagegen noch Strafbarkeitslücken: Ein neuer § 201b StGB ("Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung") befindet sich auf Bundesratsinitiative in der parlamentarischen Beratung; inzwischen liegt dazu auch ein inhaltlich vergleichbarer Regierungsentwurf vor – verabschiedet ist aber noch keiner der beiden Entwürfe.

2. Stimmklon / Audio-Deepfake (auch bei CEO-Fraud relevant)

Einschlägig: Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Lizenzanalogie; § 263 StGB (bei Betrug). Eine täuschend ähnliche, KI-generierte Stimme stellt – insbesondere bei kommerzieller Nutzung – auch ohne physischen Original-Mitschnitt einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Zusätzlich sind fiktive Lizenzgebühren einklagbar.

Aktuelle RechtsprechungLG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24: Ein YouTuber hatte die KI-nachgebildete, wiedererkennbare Stimme eines bekannten Synchronsprechers ohne Einwilligung zur Vertonung zweier Videos genutzt, um seinen Online-Shop zu bewerben. Das Gericht sah darin einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sprach eine fiktive Lizenzgebühr von 4.000 Euro zu.

Bei CEO-Fraud ist die KI-Fälschung nur das Tatmittel – strafrechtlich greifen die etablierten Tatbestände des Betrugs.

3. Bildmontage / Fake-Zitate (auch gegen Unternehmer und Unternehmen)

Einschlägig: §§ 22, 23 KUG; Unterlassungsansprüche gegen Plattformen. Auch KI-generierte Fotomontagen fallen unter das Recht am eigenen Bild.

Aktuelle RechtsprechungOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.06.2026, Az. 16 U 21/26: Eine KI-generierte Fotomontage einer real existierenden Person ist vom Recht am eigenen Bild erfasst – entschieden in einem Fall, in dem eine Aktivistin einen Unternehmer satirisch mittels KI-Bildmontage dargestellt hatte. Das Gericht sah dabei auch die Grenzen zulässiger Satire überschritten.

Aktuelle RechtsprechungOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025, Az. 16 W 10/25 ("von Hirschhausen"): Nach einem konkreten Hinweis auf ein rechtsverletzendes Deepfake-Video muss die Plattform auch sinngleiche, leicht abgewandelte Varianten eigenständig erkennen und sperren – Betroffene müssen nicht jede Variante einzeln melden.

Neue Instrumente im Blick behalten

KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO

Seit dem 2. August 2026 müssen Anbieter KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte kennzeichnen, die erkennbar echten Personen ähneln und fälschlicherweise echt erscheinen würden. Verstöße können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen. Ein zusätzlicher technischer Kennzeichnungsstandard für bereits bestehende Systeme (Wasserzeichen/Metadaten) soll zum 2. Dezember 2026 greifen.

→ Alle Details zu Art. 50 KI-VO in unserem Fachbeitrag

Geplantes digitales Gewaltschutzgesetz

Angekündigt ist ein Gesetz, das Plattformen zur Täteridentifikation und Account-Sperrung verpflichten sowie Betroffenen verbesserte Auskunfts- und Löschrechte einräumen soll. Noch kein geltendes Recht, aber ein Trend, den man im Blick behalten sollte.

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Weiterführende Hinweise

Diese Arbeitshilfe bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere für die Beratung von Unternehmen sollten weitere Bereiche geprüft werden:

  • Die Unternehmens- und Compliance-Perspektive (Arbeitsrecht & IT-Sicherheit)
  • Vertragsgestaltung bei Influencer- und Testimonial-Kooperationen

Daneben sind je nach Einzelfall weitere strafrechtliche Nuancen zu prüfen – auch wenn bis zum Inkrafttreten einer neuen spezifischen Regelung viele Tatbestände nur lückenhaft greifen:

  • § 201a StGB (Bildaufnahmen): Zwar auf reale Bilder ausgelegt, ist die Anwendbarkeit bei fotorealistischen Fälschungen, die dem Ansehen massiv schaden, in der Praxis ein wichtiger Argumentationspfad (§ 201a Abs. 2 StGB).
  • § 42 Abs. 2 BDSG (Datenschutzstrafrecht): Greift, wenn die Ausgangsbilder für das Deepfake nicht öffentlich zugänglich waren (z. B. durch Hacking erlangt wurden) und in Schädigungsabsicht verarbeitet werden.
  • § 33 KUG: Stellt das unbefugte Verbreiten von Bildnissen generell unter Strafe – bietet in der Praxis wegen des geringen Strafmaßes aber oft wenig Abschreckung.
  • §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung): Beweisrechtliche Hürden und das Strafantragserfordernis erschweren allerdings die Strafverfolgung in der Praxis.

Letztlich sind auch Verstöße gegen die DSGVO zu prüfen. Die Rechtslage zu KI-Fälschungen entwickelt sich derzeit dynamisch – insbesondere der Gesetzgebungsstand zu § 201b StGB sollte vor Verwendung im Mandat aktuell geprüft werden.

Häufige Fragen zu KI-Fälschungen

Ist die Verbreitung von Deepfakes mit Erwachsenen schon strafbar?

Nur lückenhaft. Ein spezieller Straftatbestand (§ 201b StGB) befindet sich in der parlamentarischen Beratung, ist aber noch nicht verabschiedet. Je nach Fallgestaltung können bereits heute § 201a StGB, § 33 KUG oder §§ 185 ff. StGB greifen.

Muss ich jede Variante eines Deepfake-Videos einzeln bei der Plattform melden?

Nein. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Az. 16 W 10/25) müssen Plattformen nach einem ersten konkreten Hinweis auch sinngleiche Varianten eigenständig erkennen und sperren.

Gilt das Recht am eigenen Bild auch für KI-generierte Fotomontagen?

Ja. Das OLG Frankfurt hat das für eine KI-generierte Fotomontage einer real existierenden Person ausdrücklich bestätigt (Az. 16 U 21/26).

Was gilt bei einer KI-geklonten Stimme zu kommerziellen Zwecken?

Das LG Berlin II hat entschieden, dass eine täuschend ähnliche, KI-generierte Stimme ohne Einwilligung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und eine fiktive Lizenzgebühr auslösen kann (Az. 2 O 202/24).

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