Alles, was Sie als Anwalt über den Altersvorsorgeunterhalt wissen müssen!

Wenn Sie einen unterhaltsberechtigten Mandanten vertreten, kann dieser neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB verlangen. In unserer Einführung erfahren Sie nicht nur, wie der Altersvorsorgeunterhalt berechnet wird, sondern zeigt Ihnen auch die beste Vorgehensweise! Außerdem finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung sowie einen Fall mit Lösung zum Ehegattenunterhalt, der auch den Altersvorsorgeunterhalt betrifft.

So berechnen Sie den Altersvorsorgeunterhalt! (Einführung)

Der Altersvorsorgeunterhalt wird auf der Grundlage des Elementarunterhalts berechnet. Er muss gesondert und betragsmäßig geltend gemacht werden. Die Art seiner Versorgung kann der Berechtigte selbst auswählen. Die Berechnung erfolgt i.d.R. in mehreren Stufen; bei der konkreten Bedarfsbemessung ist eine solche entbehrlich (BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637). Zunächst ist der (vorläufige) Elementarunterhalt zu berechnen. Sodann ist aus dem (vorläufigen) Elementarunterhalt der Altersvorsorgeunterhalt anhand des Zuschlags der allgemein anerkannten Bremer Tabelle, die jährlich zum Jahresanfang aktualisiert und im Onlinebereich dieses Handbuchs sowie u.a. in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wird, dergestalt zu ermitteln, dass das fiktive Bruttoeinkommen aus vorläufigem Elementarunterhalt und Zuschlag mit dem gesetzlichen Rentenbeitragssatz multipliziert wird. In einem dritten Rechenschritt wird der Unterhalt unter Abzug des Altersvorsorgeunterhalts neu berechnet.

Diese Einführung enthält ein anschauliches Berechnungsbeispiel und hilfreiche Praxistipps zum Altersvorsorgeunterhalt - weil die Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes von derjenigen des Elementarunterhaltes abhängt, finden Sie hier auch dazu alles Wichtige.

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Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt - so machen Sie die Ansprüche Ihres Mandanten erfolgreich geltend!

Dankwart Decker und Zarah Fuchs sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Lars-Hendrik (6) und Agnes-Sophie (2). Dankwart ist Geschäftsführer; er verdient 5.000 Euro netto monatlich. Zarah ist in Teilzeit berufstätig und verdient 1.200 Euro netto. Sie erhält das Kindergeld. Dankwart und Zarah haben sich getrennt. Dankwart und Zahrah sind je hälftige Eigentümer eines bis zur Trennung bewohnten Hauses; Dankwart wohnt nach der Trennung weiterhin im Haus (Wohnwert 800 Euro), Zarah ist mit den Kindern in eine Mietwohnung umgezogen. Zarah möchte wissen, wie viel Unterhalt ihr selbst (neben dem unstreitigen Unterhalt für die Kinder) zusteht.

Die ausführliche Lösung zu diesem typischen Fall enthält wichtige Hinweise zur Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts und zu seiner Höhe.

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BGH - Beschluss vom 19.11.2014: Altersvorsorgeunterhalt "vergessen"? So entscheidet der BGH über die Nachforderung!

Hat der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren lediglich Elementarunterhalt geltend gemacht, hängt die Zulässigkeit einer Nachforderung von Vorsorgeunterhalt im Wege eines neuen Leistungsantrags davon ab, ob sich der Berechtigte diese Nachforderung im Erstverfahren vorbehalten hat. Die bloße Nichtgeltendmachung von Vorsorgeunterhalt im Erstverfahren kann aber für sich genommen noch nicht die Annahme eines Nachforderungsvorbehalts begründen.

Wurde der Anspruch auf Altersvorsorge im Erstverfahren "vergessen", kann er in einem weiteren Verfahren nicht mehr im Wege eines Nachforderungsantrags geltend gemacht werden - das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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BGH - Beschluss vom 15.03.2017: Sittenwidrigkeit des Ehevertrags wegen Absehbarer Bedürfnislage der Ehefrau durch Ausschluss des Krankheits- und Altersvorsorgeunterhaltes

Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage absehbar.

 

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