Diese Anforderungen stellt die Rechtsprechung an Bedürftigkeit gemäß § 1577 BGB

Nachehelicher Unterhalt wird gemäß § 1577 BGB (mit Ausnahme des Falles gem. § 1576) nicht geschuldet, solange und soweit der Schuldner sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss also bedürftig sein. Hier finden Anwälte die besten Rechenbeispiele und hilfreiche Hinweise für die Bestimmung der Bedürftigkeit beim nachehelichen Unterhalt.

Das muss jeder Anwalt über die Bedürftigkeit beim nachehelichen Unterhalt wissen! (Einführung)

Ein geschiedener Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung (§ 1572 Nr. 1 BGB) an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Maßgeblich für die Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Bei Verbundverfahren ist eine entsprechende Beurteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich.

Diese Einführung bringt das gesamte Praxiswissen zum nachehelichen Unterhalt auf den Punkt! Auch zur Bedürftigkeit werden die wichtigsten Fragen beantwortet.

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Die Bedeutung der Bedürftigkeit bei der Unterhaltsberechnung (Fall mit Lösung)

Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 500 Euro. Sie erhält das Kindergeld. Paul und Tine sind geschieden. Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.

In dieser typischen Konstellation beim Unterhalt muss zunächst die Bedürftigkeit der Ehefrau berechnet werden - die ausführliche Lösung enthält zahlreiche Hinweise dazu, wie Sie in der Praxis am besten vorgehen.

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So wird die Bedürftigkeit beim Trennungsunterhalt festgestellt! (Fall mit Lösung)

Dankwart Decker und Zarah Fuchs sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Lars-Hendrik (6) und Agnes-Sophie (2). Dankwart ist Geschäftsführer; er verdient 5.000 Euro netto monatlich. Zarah ist in Teilzeit berufstätig und verdient 1.200 Euro netto. Sie erhält das Kindergeld. Dankwart und Zarah haben sich getrennt. Sie sind je hälftige Eigentümer eines bis zur Trennung bewohnten Hauses; Dankwart wohnt nach der Trennung weiterhin im Haus (Wohnwert 800 Euro), Zarah ist mit den Kindern in eine Mietwohnung umgezogen. Zarah möchte wissen, wie viel Unterhalt ihr selbst (neben dem unstreitigen Unterhalt für die Kinder) zusteht.

Die ausführliche Lösungsskizze zeigt nicht nur, wie der Unterhalt - und als Zwischenschritt die Bedürftigkeit - berechnet wird. Enthalten sind auch nützliche Praxistipps, zum Beispiel zum Zusammenhang von Verfahrenskostenhilfe und Bedürftigkeit.

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§ 1577 BGB: Bedürftigkeit

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) 1 Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2 Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) 1 War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. 2 Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

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BGH - Urteil vom 04.11.2015: Zeitpunkt der Bedürftigkeit

Bei sämtlichen Anspruchsgrundlagen bis auf § 1576 BGB, selbst beim Aufstockungsunterhalt, ist zu beachten, dass ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltstatbestand ununterbrochen gegeben sein muss, um einen Anspruch geltend machen zu können. Ohne Bedeutung ist allerdings, dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht. Es reicht aus, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden hat, wobei es auch unerheblich ist, dass die Bedürftigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist. Im zu entscheidenden Fall war der Antragssteller im Zeitpunkt der Scheidung zwar bereits erwerbsunfähig krank, aber noch nicht bedürftig.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext.

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