Naturallohn – was Sie als Anwalt über die Alternative zum Geldlohn wissen sollten

ArbeitnehmerInnen können verschiedene Leistungsgegenstände von ihren ArbeitgeberInnen beziehen als Gegenwert für die erbrachte Arbeit. Hierbei kann die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung variieren zwischen Geld- und Naturallohn. In den meisten Fällen neigt der Arbeitgeber zur ersteren Entlohnungsform, zahlt also Geld an seine Angestellten. Die Ausnahme hierzu ist die Vergütung durch Naturalien. Der Gesetzgeber hat gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dem Arbeitnehmerschutz Rechnung getragen, zur Verhinderung einer interessenswidrigen Abgeltung erbrachter Arbeitsleitungen. Somit darf die durch eine Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht nicht durch eine Naturalleistung getilgt werden.

Unsere anschließenden Fachbeiträge erläutern Ihnen die Thematik rund um den Naturallohn – inklusive relevanter Rechtsprechung sowie praxistauglicher Muster. Lesen Sie jetzt weiter!

Naturallohn – das sind die Grundinformationen

Der an den Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung ausgekehrte Naturallohn bereichert diesen durch einen geldwerten Vorteil (sog. Sachleistung), welcher gerade nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Warum sollte der Naturallohn eine lukrative Alternative zum Geldlohn sein? Die Beantwortung ist zeitepochenabhängig. Früher waren u.a. Kohledeputate für Bergleute ein vorzugswürdiger Lohn anstelle eines Barbetrags. Heute ist der Fokus des Notwendigen eher auf die Überlassung von Fortbewegungsmitteln in Form eines Dienstwagens – auch zum privaten Gebrauch – gerichtet.

Im Anschluss erfahren Sie mehr über den Naturallohn und seine Erscheinungsformen!

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LAG Köln, Urteil vom 13.02.2004 – 4 Sa 1163/03

Der Gegenstand des Naturallohns (sog. Naturalleistung) ist der Auslegung zugänglich. Nach der Rechtsprechung des LAG Köln ist ein Wertgutschein zum Einkauf in einem Juweliergeschäft eine "Naturalleistung" im Sinne eines tariflichen Maßregelungsverbots, sofern dieses Verbot Naturalleistungen bis zu einem bestimmten Wert pro Tag an Nichtstreikende vorsieht.

Das vollständige Urteil des LAG Köln ist nur einen Klick entfernt – hier erfahren Sie mehr über den Naturallohn und seine Bedeutung als Bezugspunkt von Willenserklärungen der Tarifparteien.

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Naturallohnanspruch: Klage des Arbeitnehmers auf Bereitstellung eines Dienstwagens (Muster)

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, einen Dienstwagen zu nutzen, eine Naturalleistung. Durch den mit dieser Nutzungsmöglichkeit einhergehenden Hauptleistungspflichtcharakter des Naturallohnanspruchs ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, dem Arbeitnehmer den Dienstwagen per Direktionsrecht zu entziehen. Andernfalls ist der Arbeitgeber einem Nutzungsausfallentschädigungsanspruch ausgesetzt.

Machen Sie sich unser Muster zu eigen und integrieren Sie die Klage des Arbeitnehmers auf Bereitstellung eines Dienstwagens als Naturallohnanspruch in Ihren Praxisalltag!

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