Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung bei der Leistungskette

Bisher können beim Unternehmensvertrag Ein- und Ausbaukosten bei der Lieferung einer mangelhaften Sache nur als verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

Diese geltende Rechtslage geht regelmäßig zulasten der Handwerker und Bauunternehmer, denn sie schulden im Zuge der werkvertraglichen Nacherfüllung den Ausbau und den Einbau des mangelfreien Werks/Materials.

Der Verkäufer des Materials schuldet indes gegenüber dem Werkunternehmer in der Regel nur die Lieferung einer neuen Kaufsache. Die Kosten dieser Leistungsstörung in der Lieferkette können mithin für den Werkunternehmer immens hoch sein.

Hintergrund

Mit Urteil vom 16.06.2011 (C 65/09, C 87/09) hat der EuGH entschieden, dass Verkäufer einer beweglichen Sache bei der Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein können, die bereits eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen.

Diese Entscheidung stellt eine Erweiterung des Nacherfüllungsanspruchs des Verbrauchers zu der nationalen derzeitigen Rechtslage dar. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH stellt der Nacherfüllungsanspruch des Käufers eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs dar mit der Folge, dass dieser gemäß § 433 Abs. 1 BGB regelmäßig nur auf die Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Kaufsache gerichtet ist.

Zum Ersatz darüber hinausgehender Kosten betreffend den Ein- und Ausbau der mangelhaften Kaufsache ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gemäß §§ 437 Nr. 3,4, 280 ff. BGB vorliegen. Im Ergebnis ist in der Regel Verschulden des Verkäufers erforderlich.

 

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Neu: Ersatz für bereits eingebaute Sachen

Künftig soll in § 439 Abs. 3 BGB-E geregelt sein, dass der Anspruch des Käufers/Werkunternehmers in der Lieferkette auf Nacherfüllung auch den Ausbau der gekauften mangelhaften und den Einbau der neu zu liefernden Sache umfasst, wenn der Käufer/Werkunternehmer die gekaufte Sache entsprechend ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut hat.

  • Der Käufer kann nach Einbau einer mangelhaften Sache vom Verkäufer nach Wahl entweder den Aus- und Einbau oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

  • Bei berechtigtem Interesse des Käufers oder Ablauf einer Frist zur Ausübung des Wahlrechts ist das Wahlrecht des Verkäufers nach § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB eingeschränkt.

Ersatz auch für „eingebrachte“ Produkte

Am 15.02.2017 haben sich die Fraktionen des Bundestages auf eine gewisse Erweiterung dieser Regelung verständigt, die ebenfalls beschlossen werden soll.

Entscheidend ist, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und Einbaukosten auch dann zu leisten hat, wenn das schadhafte Produkt an eine andere Sache angebracht (nicht eingebaut) worden ist.

Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung deutlich erweitert. Verwendet also ein Maler mangelhafte Farbe, kann der Käufer die Kosten der Neulackierung verlangen.

Rückgriff der Leistungskette

Eine weitere Neuregelung stellt § 445 a BGB-E dar, wonach der Verkäufer in einer Leistungskette wiederum von seinem Käufer (Lieferanten) Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er im Verhältnis zu dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB-E sowie § 475 Abs. 4,6 BGB tragen muss (Rückgriff in der Leistungskette).

Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage, § 478 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf. Zu beachten ist, dass die Regelung nur bei neu hergestellten Sachen gilt.

Die Verjährung soll gemäß § 445 b BGB-E 2 Jahre ab Ablieferung der Sache betragen.

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