Neues Bauvertragsrecht: Bundesrat übt herbe Kritik an Entwurf

Nach Einschätzung der Länderkammer und der Baubranche ist der Gesetzgeber bei der Konzeption des neuen Bauvertragsrechts deutlich über sein Ziel herausgeschossen.

Zwar wurde die Reform bereits nach den ersten Änderungswünschen der Länderkammer günstiger für kleine Handwerkerbetriebe abgeändert.

Doch auch das deutlich zugunsten von Bauherren ausfallende neue Anordnungsrecht ist ihm ein Dorn im Auge.

Hintergrund: Im Rahmen der „Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ will der Gesetzgeber insbesondere den Verbraucherschutz stärken. Dazu sieht er ein neues Anordnungsrecht in § 650b BGB vor, wonach es Bauherren unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird, die vertraglich vereinbarten Bauleistungen nachträglich zu ändern.

Das steht jedoch im krassen Widerspruch zur privatrechtlichen Vertragsfreiheit.

 

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Die Länderkammer fordert daher zusammen mit der Baubranche weitere Verbesserungen des neuen Bauvertragsrechts. Es soll insgesamt praxistauglicher werden.

Für Verbraucher sollen folgende Inhalte aufgenommen werden:

  • § 650b Abs. 1 BGB gewährt dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Erstattung für Kosten, die ihm durch eine nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs entstehen. Diese kann er im Rahmen eines Nachtragsangebots geltend machen.

    Der Unternehmer soll jedoch keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 650b Abs. 1 BGB erhalten, wenn er neben der Ausführung auch die Planung übernommen hat und die nun zu erbringende zusätzliche Leistung auf eine mangelhafte Planung zurückzuführen ist.

  • Im Falle einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Bauanordnung durch den Besteller oder eines Mehrvergütungsanspruchs des Unternehmers soll vor einem Gang zum Gericht ein externer Sachverständiger hinzugezogen werden. Dieser soll die streitige Frage klären.

    Die Kosten für den Sachverständigen sollen hälftig zwischen Besteller und Bauunternehmer geteilt werden.

  • Gemäß § 632a BGB reicht allein die Behauptung des Bestellers, die erbrachte Leistung würde nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, um einen entsprechenden Teil der Abschlagszahlung zu verweigern.

    Weil der Gesetzgeber hier jedoch Gefahr sieht, Verbraucher mit einen Grund für pauschale Mängelrügen zu versorgen, will die Länderkammer, dass Unternehmer und Besteller in solchen Fällen verpflichtet werden, gemeinsam eine Zustandsfeststellung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu erarbeiten.

Unternehmer – insbesondere kleine Handwerker – sollen von folgenden Neuerungen profitieren:

  • In den Gesetzestext soll eine Verbesserung der Regressmöglichkeiten des Handwerkers aufgenommen werden. Dazu soll das in § 475 Abs. 4 BGB enthaltene Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers oder Lieferanten für Fälle der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmen ausgeweitet werden.

  • Die Regressfalle für Handwerker soll beseitigt werden, in welcher sie gegenüber einem Vertragspartner zu zusätzlichen Aufwendungen verpflichtet ist, sofern er als Käufer eine mangelhafte Sache (Baumaterialien) eingebaut hat und durch eine mangelfreie Sache austauschen muss. 

  • Geplant ist darüber hinaus eine „AGB-feste“ Regelung im Gesetzestext: Hierzu will der Bundesrat eine ergänzende Regelung zum Klauselverbot in § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB mit in die Reform aufnehmen, wonach AGB künftig auch gegenüber Unternehmen nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen dürfen. Das soll unangemessene Benachteiligung verhindern.

Entkopplung der Reform gefordert

Angesichts des Umfangs der Reform und der kurzen verbleibenden Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode in 2017, sprechen sich Baubranche und Bundesrat darüber hinaus für eine Abtrennung des Bauvertagsteils aus der Reform aus.

So soll sichergestellt werden, dass zumindest ein verbesserter Verbraucherschutz und eine Änderung bei den Regelungen zu Aus- und Einbaukosten umgesetzt werden können. 

Inwieweit die oben genannten Forderungen noch im Gesetzesentwurf berücksichtigt werden, kann an dieser Stelle noch nicht abschließend beantwortet werden.

 

 

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