Neues Bauvertragsrecht ist durch den Bundestag!

Eine gute Nachricht: Das neue Bauvertragsrecht hat den Bundestag passiert. Am 9.3.2017 hat das Plenum den geplanten Neuregelungen ohne größeren Nachbesserungsbedarf zugestimmt.

Jetzt muss lediglich noch der Bundesrat über das Gesetz entscheiden. Stimmt er zu, treten die geänderten Regelungen durch das neue Bauvertragsrecht am 1.1.2018 in Kraft.

Bauvertragsrecht ab 1.1.2018: Das sind die wesentlichen Änderungen

Durch die Reform des Bauvertragsrecht führt der Gesetzgeber spezielle Regelungen für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein.

Erstmals wird eine gesetzliche Definition für einen Bauvertrag geliefert. Ferner klärt der neue Vertragstyp „Bauvertrag“ nunmehr alle Fragen, die früher allein über die AGB oder die geltende Rechtsprechung zu lösen waren.

Ergänzt wird der neue Bauvertrag um zwei weitere Vertragstypen:

  • Der Verbraucherbauvertrag regelt als Sonderform insbesondere gesetzliche Fragen rund um das Kündigungs- und Widerrufsrecht für Verbraucher und sieht außerdem eine neue Baubeschreibungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller vor.

  • Der Architekten- und Ingenieursvertrag klärt besondere Anforderungen an und Pflichten von beauftragten Architekten und Ingenieuren.

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§ 650 BGB: Das neue Anordnungsrecht für Bauherren

Eine weitere zentrale Änderung durch das neue Bauvertragsrecht findet sich in § 650 BGB.

Hiernach erhält der Besteller bzw. Bauherr ein Anordnungsrecht für Leistungsänderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er somit den Werkserfolg abändern und dadurch zusätzliche Leistungen anordnen.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf hat sich der Bundestag dabei für eine klarere Fristensetzung stark gemacht: Hiernach haben die Parteien nach Zugang der Anordnung beim Unternehmer 30 Tage Zeit, um sich über die Vergütung und andere Details zu einigen. Erfolgt keine Einigung, so kann der Besteller die Änderung per Textform anordnen, sofern sie für den Unternehmer zumutbar ist.

Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Die Reform des Bauvertragsrecht bringt zudem eine wichtige Änderung im Kaufrecht mit sich und greift damit eine aktuelle Entscheidung des EuGH auf: Liefert ein Verkäufer eine mangelhafte Sache, so muss er künftig nicht nur für deren Ersatz aufkommen, sondern auch für entstehende Aus- und Einbaukosten.

Das im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Wahlrecht des Käufers, die Sache entweder selbst ein- oder auszubauen oder die Kosten für den Ein- oder Ausbau dem Verkäufer in Rechnung zu stellen, hat der Bundestag gestrichen. Stattdessen kann der Käufer nun generell Aufwendungen für Aus- und Einbau geltend machen.

Zwar hatte der BGH zunächst verneint, dass dieses Urteil auch Auswirkungen auf Ansprüche zwischen zwei Unternehmern hat. Mit dem neuen Bauvertragsrecht plant der Gesetzgeber jedoch, diese unsichere Rechtssituation jetzt zu klären. 

Inkrafttreten geplant für 2018

Nachdem nun der Bundestag der „Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet hat, muss nur noch der Bundesrat Ende März zustimmen.

Tut er dies, kann die Reform planmäßig am 1.1.2018 in Kraft treten. Die Neuregelungen gelten dann für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Eine Rückwirkung auf bereits vor diesem Zeitpunkt unterzeichnete Verträge ist nicht geplant.

Volltextansicht: Klicken Sie hier für die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur Reform des Bauvertragsrecht und zur kaufrechtlichen Mängelhaftung.

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