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Das (reformierte) Stiftungsrecht: So nutzen Sie Familienstiftungen in der Nachfolgeplanung!

Familienstiftungen sind in der Nachfolgeplanung nicht mehr wegzudenken. Sie erfreuen sich stetiger Beliebtheit und werden als geeignetes Instrument angesehen, um die Nachfolge bereits zu Lebzeiten sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht optimal zu gestalten.

Eine genaue Kenntnis der zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des Stiftungsrechts ist demzufolge bei der Bearbeitung von seniorenrechtlichen Mandaten unabdingbar. Insbesondere ist dabei die 2023 in Kraft getretene Reform des Stiftungsrechts zu beachten.

Wir informieren Sie rund um das neue Stiftungsrecht - lesen Sie jetzt weiter!

Fachbeitrag: Das regelt das Stiftungszivilrecht

Bei der Familienstiftung handelt es sich dem Grunde nach um eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts i.S.d. § 80 Abs. 1 BGB. Demnach entsteht die Familienstiftung im Wesentlichen unter gleichen Voraussetzungen wie die rechtsfähige Stiftung, d.h., auch hier muss Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Lesen Sie in diesem Fachbeitrag alles über die Stiftung im Zivilrecht. Die Wesensmerkmale der Stiftung, ihre Errichtung, die Aufsicht, ihre Strukturen und natürlich alle bedeutsamen Aspekte der Stiftungsrechtsreform.

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Fachbeitrag: Das ist im Stiftungssteuerrecht zu beachten

Im Gegensatz zu der gemeinnützigen Stiftung, die über 90 % aller Stiftungen ausmacht und auf die Verfolgung gemeinnütziger, wohltätiger oder kirchlicher Zwecke gerichtet ist, verfolgt die Familienstiftung allein privatnützige (Familien-)Zwecke. Deshalb kann die Familienstiftung auch nicht die Steuerprivilegierungen des Gemeinnützigkeitsrecht gem. §§ 51 ff. AO beanspruchen. Auch gibt es, wie vereinzelt angenommen wird, gerade keine gemeinnützigen Familienstiftungen. Mithin kann es nicht die Motivlage des Stifters sein, eine Familienstiftung originär aus steuerlichen Gründen zu errichten. Lesen Sie in diesem Fachbeitrag alles über die steuerrechtlichen Aspekte einer Stiftung.

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Urteil FG Niedersachsen (2021); Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung als Stiftung bürgerlichen Rechts zum maßgeblichen entferntest Berechtigten; Berechnung der festzusetzenden Schenkungsteuer

Das Urteil des FG Niedersachsen beschäftigt sich mit der Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zum danach maßgeblichen 'entferntest Berechtigten' für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung.
Klicken Sie hier, um zum Volltext des wegweisenden Urteils zu gelangen.

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Urteil FG Rheinland-Pfalz (2019): Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger nicht steuerbefreiter Stiftung

Im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Stiftungen ist Letzteren ebenfalls ein steuerliches Einlagekonto zuzuordnen. Dabei sind auch für Stiftungen die in § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG enthaltenen Vorschriften über Zugänge und Abgänge innerhalb des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Zwar findet § 27 Abs. 1 KStG auf rechtsfähige Stiftungen nicht unmittelbar Anwendung. Gleichwohl kann § 27 Abs. 1 - Abs. 6 KStG aber sinngemäß angewendet werden. Dies folgt daraus, dass die rechtsfähige Stiftung als ein anderes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt die Anforderungen des § 27 Abs. 7 KStG erfüllt. Klicken Sie hier für den Volltext.

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Weitere Beiträge rund um das Stiftungsrecht und die Stiftungsrechtsreform

Die Stiftungsrechtsreform 2023: Diese Änderungen gelten seit dem 1.7.2023

Das neue Stiftungszivilrecht ist am 01.07.2023 in Kraft getreten und betrifft nicht nur Stiftungen, die nach dem 01.07.2023 errichtet wurden, sondern alle dann bestehenden Stiftungen. Das neue Stiftungszivilrecht soll mehr Rechtssicherheit schaffen. Lesen Sie hier alles zu den Eckpunkten der Stiftungsrechtsreform.

 

Der Stiftungsbegriff: Was ist eine Stiftung?

Bislang war der Begriff „Stiftung“ vom Gesetzgeber nicht definiert worden. Dies ändert sich mit dem 1.7.2023. Alles Wichtige zum neuen Stiftungsbegriff und zur Legaldefinition der Stiftung lesen Sie im folgenden Beitrag. Hier klicken und weiterlesen!

 

Motive zur Stiftungserrichtung - Passen die Beweggründe zur Errichtung einer Stiftung?

Die denkbaren Motive zur Errichtung einer Stiftung sind vielfältig und individuell. Zentral im Rahmen einer stiftungsrechtlichen Beratung ist die Frage, ob die Motivation des potentiellen Stifters zur Errichtung einer Stiftung passt und ob hierdurch dessen Zielsetzung erreicht werden kann. Hier klicken und weiterlesen!

 

Errichtung einer Stiftung - das sind die rechtlichen Möglichkeiten

Mit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungszivilrechts zum 01.07.2023 wird das gesamte Stiftungszivilrecht in den §§ 80 ff. BGB n.F. einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sodann treten die landesstiftungsrechtlichen Regelungen, die im Widerspruch zum BGB stehen, außer Kraft. Es ist zu erwarten, dass Landesstiftungsgesetze bis zum 01.07.2023 an die neue Rechtslage angepasst werden. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung einer Stiftung aktuell gegeben sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

 

Der Stiftungszweck: Welches Ziel verfolgt der Stifter?

Der Stiftungszweck ist Ausdruck der Zielrichtung des Stifters. Er prägt das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung, liefert für die Tätigkeit der Stiftung das Programm, bestimmt die Destinatäre, ist Leitlinie und Richtschnur für das Handeln und Entscheiden der Stiftungsorgane und formt die Individualität und das Profil der Stiftung maßgeblich mit (vgl. auch Stumpf, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 4 Rdnr. 68 ff., § 5 Rdnr. 1 ff.). Hier mehr erfahren.

 

Die Stiftungsorganisation: Wie ist eine Stiftung rechtlich ausgestaltet?

Die Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie wird bis zum Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zum 30.06.2023 ohne Legaldefinition als selbständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender, mitgliederloser Rechtsträger festgelegt. Hier mehr erfahren.

 

Die Stiftungsverwaltung: Das ist der rechtliche Rahmen

Den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung der Stiftung bilden in erster Linie die Satzung, die stiftungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 80 ff.) und der Landesgesetze sowie steuerrechtliche Regelungen (insbesondere die §§ 51 ff. AO). Aus diesen Rechtsgrundlagen – i.V.m. der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung – sind einige Grundsätze erkennbar bzw. abzuleiten, die der Stiftungsverwalter zu berücksichtigen hat. Hier mehr erfahren.

 

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