Weitere Beiträge rund um das Stiftungsrecht und die Stiftungsrechtsreform
Das neue Stiftungszivilrecht ist am 01.07.2023 in Kraft getreten und betrifft nicht nur Stiftungen, die nach dem 01.07.2023 errichtet wurden, sondern alle dann bestehenden Stiftungen. Das neue Stiftungszivilrecht soll mehr Rechtssicherheit schaffen. Lesen Sie hier alles zu den Eckpunkten der Stiftungsrechtsreform.
Bislang war der Begriff „Stiftung“ vom Gesetzgeber nicht definiert worden. Dies ändert sich mit dem 1.7.2023. Alles Wichtige zum neuen Stiftungsbegriff und zur Legaldefinition der Stiftung lesen Sie im folgenden Beitrag. Hier klicken und weiterlesen!
Die denkbaren Motive zur Errichtung einer Stiftung sind vielfältig und individuell. Zentral im Rahmen einer stiftungsrechtlichen Beratung ist die Frage, ob die Motivation des potentiellen Stifters zur Errichtung einer Stiftung passt und ob hierdurch dessen Zielsetzung erreicht werden kann. Hier klicken und weiterlesen!
Mit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungszivilrechts zum 01.07.2023 wird das gesamte Stiftungszivilrecht in den §§ 80 ff. BGB n.F. einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sodann treten die landesstiftungsrechtlichen Regelungen, die im Widerspruch zum BGB stehen, außer Kraft. Es ist zu erwarten, dass Landesstiftungsgesetze bis zum 01.07.2023 an die neue Rechtslage angepasst werden. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung einer Stiftung aktuell gegeben sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Der Stiftungszweck ist Ausdruck der Zielrichtung des Stifters. Er prägt das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung, liefert für die Tätigkeit der Stiftung das Programm, bestimmt die Destinatäre, ist Leitlinie und Richtschnur für das Handeln und Entscheiden der Stiftungsorgane und formt die Individualität und das Profil der Stiftung maßgeblich mit (vgl. auch Stumpf, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 4 Rdnr. 68 ff., § 5 Rdnr. 1 ff.). Hier mehr erfahren.
Die Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie wird bis zum Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zum 30.06.2023 ohne Legaldefinition als selbständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender, mitgliederloser Rechtsträger festgelegt. Hier mehr erfahren.
Den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung der Stiftung bilden in erster Linie die Satzung, die stiftungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 80 ff.) und der Landesgesetze sowie steuerrechtliche Regelungen (insbesondere die §§ 51 ff. AO). Aus diesen Rechtsgrundlagen – i.V.m. der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung – sind einige Grundsätze erkennbar bzw. abzuleiten, die der Stiftungsverwalter zu berücksichtigen hat. Hier mehr erfahren.