So machen Sie den Scheinvaterregress erfolgreich geltend!

Wenn eine Anfechtung der Vaterschaft Erfolg hat, müssen Sie als Anwalt stets daran denken, dass Ihr Mandant möglicherweise Regressansprüche für den Kindesunterhalt gegen den biologischen Vater hat (sog. Scheinvaterregress). Unser Fall mit Lösung enthält Alles über Scheinvaterregress und seine Geltendmachung. Außerdem finden Sie hier die wichtigste Rechtsprechung zu den Auskunftspflichten der Mutter, zur Verjährung sowie zur Höhe des Regressanspruches des Scheinvaters.

Anfechtung der Vaterschaft - warum Sie sofort an die Regressansprüche des Scheinvaters denken müssen! (Fall mit Lösung)

Ihr Mandant Richard Voss teilt Ihnen mit, er habe genau vor einer Woche, am 01.01.2014, einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihn darüber informiert, dass der am 01.01.1999 in der Ehe geborene Sohn Simon nicht sein leiblicher Sohn sei. Simon stamme aus einer außerehelichen Beziehung der Ehefrau Clara mit dem Nachbarn Ole. Er habe seine Ehefrau sofort zur Rede gestellt, diese habe ihm allerdings versichert, sie habe niemals eine außereheliche Beziehung geführt. Simon sei ohne jeden Zweifel sein biologischer Sohn. Da er seiner Ehefrau allerdings noch nie vertraut habe und zudem auch nie väterliche Gefühle für Simon entwickelt habe, habe er zwischenzeitlich ohne Zustimmung von Clara und Simon ein privates Abstammungsgutachten eingeholt. Laut Abstammungsgutachten sei seine Vaterschaft zu Simon tatsächlich ausgeschlossen. Herr Voss bittet Sie, alles Nötige in die Wege zu leiten. Dieser Fall über die Anfechtung der Vaterschaft enthält wichtige Hinweise über die Regressmöglichkeiten des Scheinvaters - die Sie als Anwalt kennen müssen, sonst droht der Haftungsfall!

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Gibt es eine Auskunftspflicht der Mutter über den möglichen biologischen Vater, damit der Scheinvaterregress realisiert werden kann? (Einführung)

Um den Scheinvaterregress geltend machen zu können, muss der biologische Vater gefunden werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Mutter eine Auskunftspflicht hat, damit der Scheinvaterregress durchgeführt werden kann. Hier wird der Standpunkt des BGH ausgeführt - und erklärt, warum das Bundesverfassungsgericht die Auskunftspflicht als verfassungswidrig einstuft.

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BGH - Urteil vom 11.01.2012: Notwendigkeit einer vorherigen wirksamen Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger

Leitsatz a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB , wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. November 2011 XII ZR 136/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Leitsatz b) Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600 b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht.

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BGH - Beschluss vom 22.03.2017: Wirkung der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses

Wird [...] ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses eingeleitet, wird dies grundsätzlich nicht zu einer Abweisung des Regressanspruchs, sondern zu einer Aussetzung des Regressverfahrens führen.

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OLG Celle - Beschluss vom 07.07.2017: Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

Im Regressverfahren hat der Scheinvater die geltend gemachten, auf ihn gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangene Unterhaltsansprüche in einer auf die jeweiligen Monate bezogenen Aufstellung der Höhe nach zu konkretisieren. Insoweit hat er darzulegen, dass er nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen Unterhaltsleistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht hat. Dem in Anspruch genommenen Antragsgegner obliegt als barunterhaltspflichtigem Elternteil auch im Regressverfahren grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in Höhe des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist.

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Checkliste Vaterschaftsfeststellung

Rund um den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung haben Sie als Anwalt Dutzende Fragen im Blick zu behalten. Unsere Checkliste hilft Ihnen dabei, den Überblick zu behalten.

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