Baurecht -

Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet nicht ausgeschlossen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Änderung eines Bebauungsplans nicht stets die Grundzüge der Planung berührt, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

BVerwG - Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08

Hat eine Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Umweltprüfung beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann unbeachtlich, wenn das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt.

Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen die Änderung des Bebauungsplans, die das gesamte, etwa 175 Parzellen umfassende Plangebiet betrifft, abgelehnt. Ob die Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Gemeinde deshalb eine Umweltprüfung hätte durchführen müssen, hat es offen gelassen, weil ein solcher Fehler für die Rechtswirksamkeit jedenfalls unbeachtlich wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Es hat zunächst klargestellt, dass es auch dann vom jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist. Das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines Umweltberichts sei allerdings nicht stets unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens verkannt habe. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich geboten sei. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Ein Störungsniveau, das eine Umweltprüfung erfordern könnte, werde in der Regel auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht erreicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass stärker störende Nutzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen weitgehend ausgeschlossen seien.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 04.08.09