Familienrecht -

Anpassung des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009

Am 01.09.2009 tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Die §§ 37, 38 VersAusglG regeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person. Für Pensionäre können sich aus der neuen Regelung auch Vorteile ergeben.

Im Folgenden werden zwei Sachverhalte dargestellt, die für Pensionäre von großem Interesse sein dürften. Personen, auf die die darin enthaltenen Hinweise zutreffen, können in den Genuß von erheblichen finanziellen Vorteilen gelangen.

1. Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Ausgangsfall
Ein Pensionär erhält seitvier Jahren seine Pension, dieum den Versorgungsausgleich gekürzt (zz. 800 € mtl.) wird.Voreinem Jahr ist seine frühere Ehefrau verstorben. Diese hat bis zu ihrem Tod für ca. 20 Monate ihre Altersvollrente erhalten. Da sie wieder verheiratet war hat sieeinen Witwer hinterlassen.Dessen laufende Witwerrente war um den Versorgungsausgleich erhöht. Aus diesem Grunde wurdedem Antrag des Mandanten nach § 4 VAHRG nicht entsprochen. DerPensionär musste also „hinnehmen“, dass er einen Teilder Witwerrente des neuen Ehegatten seiner verstorbenen früheren Ehefrau mitfinanziert.

Angenommen,der Pensionär stellt am 01.09.2009 einen Antrag nach §§ 37 und 38 VersAusglG, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Denndie verstorbene frühere Ehefrau hat bis zu ihrem Todnoch keine 36 Monat Rente erhalten und — das ist neu — die Hinterbliebenenrente ist kein Hinderungsgrund (mehr) für die Anpassung.

Das bedeutet, dass derVersorgungsausgleich nach §§ 37 und 38 VersAusglG angepasst wird und der Pensionär seineBeamtenversorgung ab dem 01.10.2009 (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) wieder in voller Höhe erhält.

Abwandlung

Ein Pensionär erhält seitvier Jahren seine Pension um den Versorgungsausgleich gekürzt (zz. 800 € mtl.) Vor einem Jahr ist seine frühere Ehefrau verstorben. Diese hat bis zu ihrem Tod für ca. 28 Monate ihre Erwerbsminderungsrente erhalten. Die frühere Ehefrau war nicht wieder verheiratet. Dem Antrag desPensionärs nach § 4 VAHRG wurde nicht entsprochen mit der Begründung, dass die Berechtigte den Grenzbetrag des § 4 Abs.2 VAHRG überschritten habe.

Sollte der Pensionär in diesem Fall am 01.09.2009 einen Antrag nach §§ 37 und 38 VersAusglG stellen, so wäre diesem ebenfalls zu entsprechen. Denn auch in dieser Konstellation hat die verstorbene frühere Ehefraubis zu ihrem Tod noch keine 36 Monate Rente erhalten. Das bedeutet, dass der Versorgungsausgleich nach diesen Vorschriften angepasst wird und der Pensionär seine Beamtenversorgung ab dem 01.10.2009 (vgl. § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG) wieder in voller Höhe erhält. Für die Vergangenheit bleibt die Pension um den Versorgungsausgleich gekürzt.

2. Antrag auf Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG

Gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG erfolgt die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet.

Folglich kann ein Antragsteller nach § 51 Abs. 3 VersAusglG — mit ziemlicher Sicherheit — erreichen, dass der in der Zeit vom 01.07.1977-31.08.2009 durchgeführte Versorgungsausgleich abgeändert wird undnach neuem Recht und in einem höheren Maße durchgeführt wird, da die nicht volldynamische Versorgungsanwartschaft, die nur mit dem dynamisierten (abgezinsten) Betrag in die Saldierung einbezogen wurde, mit dem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Dies hat teilweise eine „ungeahnte“ Erhöhung — oder Verminderung— des Versorgungsausgleichs zur Folge.

Praxishinweis

Um bei anhängigen Verfaren ein "Aussetzen" des Verfahrens zu erreichen, um so "ins neue Recht" zu kommen, empfiehlt es sich Rechtsmittel gegen eine Versorgungsauskunft einzulegen (z.B. Widerspruch und Klage gegen eine Auskunft aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Dann muss das Gericht gemäß § 221 Abs. 2 FamFG das Verfahren aussetzen und es findet gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 VersAusglG neues Recht Anwendung, was für den Betroffenen (in der Regel ist das der Begünstigte) von großem Vorteil sein kann.

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter rechtsportal.de/familienrecht:

Weitere Informationen zu diesem Thema im Internet:

Quelle: Wilfried Hauptmann, Rechtsbeistand für Sozialrecht, Meckenheim - Beitrag aus hefam.de vom 27.05.09