Familienrecht -

Bundesrat für mehr Finanzklarheit unter Ehepartnern

Im Zuge der von der Bundesregierung geplanten Änderungen des ehelichen Zugewinnausgleichs- und des Vormundschaftsrechts setzt sich der Bundesrat für mehr finanzielle Transparenz schon während der Ehe ein.

In seineram 10.10.2008beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich deshalb für einen zusätzlichen ehelichen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehepartnern aus. Dieser solle unabhängig von der Geltendmachung familienunterhaltsrechtlicher Ansprüche gelten.

Auch Eheleute, die zusammenleben und die finanzielle Situation ihrer Partner nicht kennen, müssten die Möglichkeit haben, sich hierüber einen Überblick zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch soll nicht übertragbar sein und ausscheiden, wenn Ehepartner getrennt leben.

Im Übrigen hat der Bundesrat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Novelle. Er bittet die Bundesregierung aber um Prüfung, ob Mündel und Betreute durch die geplanten Änderungen im Vormundschaftsrecht noch hinreichend vor der Gefahr finanziellen Missbrauchs geschützt sind. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Vormünder und Betreuer über die Konten ihrer Mündel bzw. Betreuten künftig genehmigungsfrei verfügen können. Nach der geltenden Rechtslage benötigen sie für Abhebungen oder Überweisungen eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Kontoguthaben 3.000 Euro überschreitet. Diese Betragsgrenze soll nun wegfallen.

Mit den Änderungen im Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht möchte die Bundesregierung vor allem die Berechnung des ehelichen Zugewinns gerechter gestalten: Künftig soll beim gesetzlichen Zugewinnausgleich auch der Abbau von Schulden berücksichtigt werden. Nach dem geltenden Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem "negativen Anfangsvermögen" führen, unbeachtet. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Verschiebung des Stichtags für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung vor. Maßgeblich ist dann nicht mehr der Scheidungstermin, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Die bisherige Regelung begünstigte, dass Ehegatten zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und gerichtlichem Scheidungstermin Vermögen beiseite schaffen konnten.

Weiterführende Informationen im Internet:

Quelle: Bundesrat - Pressemitteilung vom 10.10.08