Familienrecht -

Elternzeit für Großeltern

Der Anspruch von Großeltern auf Elternzeit zur Betreuung ihrer Enkelkinder könnte in Zukunft auf den Fall ausgedehnt werden, dass die Eltern dieser Kinder selbst minderjährig sind.

Ein Sprecher des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestätigte, dass an einer Erweiterung der Regelung über den Anspruch auf Elternzeit gearbeitet werde. Derzeit prüfe man im Ministerium die Auswirkungen, die eine Gesetzesänderung mit sich bringen könnte.

Nach der bestehenden Regelung können Großeltern nur in sehr engen Grenzen einen Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1b BEEG i.V.m. § 1 Abs. 4 BEEG sind nur Fälle vorgesehen, in denen die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können.

Nun werde geprüft, diesen Anspruch auf Fälle auszudehnen, in denen die Eltern minderjährig sind und sich noch in der Schulbildung (1. Bildungsweg) befinden. Eine weitere Voraussetzung sei der der gemeinsame Wohnsitz der minderjährigen Eltern und der Großeltern.

Nicht von einer möglichen Änderung betroffen sein, wird dagegen der Anspruch auf Elterngeld. Nach § 2 Abs. 5 BEEG erhalten nicht berufstätige Mütter Elterngeld in Höhe von 500 Euro.

Hintergrund der Überlegungen zu der geplanten Gesetzesänderung ist die Zahl der minderjährigen Mütter, denen man die Chance geben wolle, ihre schulische Ausbildung beenden zu können. Im Jahre 2006 hätten 6131 junge Frauen von unter 18 Jahren entbunden, so der Ministeriumssprecher, dies seien 0,9 Prozent der Geburten dieses Jahrgangs.

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 18.01.08