Familienrecht -

Erklärung über eine Einigung in der Scheidungsantragsschrift nach FamFG

Der neue § 133 FamFG erweitert und präzisiert die Anforderungen an die Scheidungsantragsschrift.

Bislang war in der Scheidungsantragsschrift lediglich anzugeben, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bestimmte Familiensachen anderweitig anhängig sind. Nach § 133 FamFG muss jede Antragsschrift nun folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts (§ 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),

  • eine Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern getroffen haben (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),

  • Angaben über das Bestehen einer Vereinbarung über die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und

  • die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind (§ 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).


Zudem sollen der Antragsschrift die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 Abs. 2 FamFG).

Die Erklärung nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG hinsichtlich des Bestands einer Einigung über die Scheidungsfolgen soll nach dem Willen des Gesetzgebers bewirken, dass die Eheleute sich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die „bedeutsamen Scheidungsfolgen Klarheit verschaffen“ (BT-Drucks. 16/9733, S. 293).
 

Die Eltern sollen vor Einleitung des Scheidungsverfahrens dazu angehalten werden, zuvorderst die künftigen Lebensumstände ihrer Kinder zu klären. Zudem soll das Gericht in die Lage versetzt werden, von Anfang an festzustellen, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit besteht. Nur dann kann das Gericht auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten hinweisen. Hierdurch sollen ausgewogene Scheidungsfolgenregelungen zustande kommen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob mit dieser Regelung die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen sind. Dies ist schon deshalb zweifelhaft, da das Gericht lediglich über bestehende oder nicht bestehende Einigungen informiert werden muss, nicht aber über deren Inhalt.

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Quelle: RAin Dr. Elisabeth Unger - Auszug aus dem Praxisleitfaden zum FamFG vom 14.09.09