Familienrecht -

Gesetz zur Anfechtung von Scheinvaterschaften beschlossen

Der Bundestag hat am 13.12.2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht.

Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

  1. Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.

  2. Die Länder können die für die Anfechtung zuständige Behörde entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen.

  3. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird. 

  4. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.

  5. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzung ist, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

  6. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Das Gesetz wahre das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998, betont das Bundesministerium. Seit der Reform hängt das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein von den formgebundenen Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) ab. Davor musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 13.12.07