Familienrecht -

Güterrechtsreform auf den Weg gebracht

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen auf den Weg gebracht.

Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Auch bleicbt die Berechnung weiterhin stark schematisiert. Mit den neuen Regelungen soll aber besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseite schafft. Außerdem soll berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

I. Reform des Güterrechts

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, sollen künftig bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden. Wurde bisher das Endvermögen unter Abzug der Schulden zum Zeitpunkt der Ehe berechnet, so kommt es künftig für die Berechnung des Ausgleichsbetrags auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich tatsächlich gewachsen ist. Dazu zählen auch die getilgten Schulden.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Hierbei besteht die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert. Denkbar ist eine Situation in der einer der Ehepartner kurz nach der Trennung sein Grundstückseigentum zum Verkauf anbietet, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, um den Erlös beiseite zu schaffen und keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend machen.

II.Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 € liegt.

Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf wurde den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 05.11.07