Familienrecht -

Sechs Monate altes Kind ist an Kindesmutter herauszugeben

Im Fall des schwer misshandelten sechs Monate alten Kindes aus dem Raum Bitburg hat der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die Beschwerde der Kindesmutter beschlossen, dass das Kind unverzüglich an die Kindesmutter herauszugeben ist.

Auf Antrag des Jugendamts der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hatte das Amtsgericht – Familiengericht – Bitburg durch Beschluss vom 21.02.2008 (2 F 83/08) der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.

Vorausgegangen war, dass die Kindesmutter das Kind am 14.01.2008 und am 14.02.2008 in das Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen in Trier zur Abklärung eines Atemstillstandes bzw. eines Infektes gebracht hatte. Dort war jeweils festgestellt worden, dass das Kind schwere Gewalteinwirkung durch Dritte erlitten hatte. Wegen des Verdachts, Täter dieser Misshandlungen zu sein, befindet sich der Kindesvater, der mit der Kindesmutter nicht zusammenlebt, seit Februar 2008 in Untersuchungshaft.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter hob der Familiensenat den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bitburg jetzt auf und beschloss, dass das Kind unverzüglich an die Kindesmutter herauszugeben ist.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Gefährdung des Kindes bei der Mutter nicht zu befürchten sei. Es bestehe nicht der Verdacht, dass die Kindesmutter ihrerseits gewalttätig gegenüber dem Kind gewesen sei. Das Kind befinde sich in einem guten Allgemeinzustand und die Mutter habe es bei Erkrankungen regelmäßig ärztlicher Behandlung zugeführt.

Eine Gefährdung des Kindes durch den Vater sei denkbar gering. Dieser befinde sich in Untersuchungshaft und seine baldige Entlassung sei nicht zu erwarten. Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter zukünftig, nachdem ihr die Vorgänge zur Kenntnis gebracht worden seien, den Kindesvater nicht unbeaufsichtigt mit dem Kind lasse. Die Kindesmutter habe nach Bekanntwerden der ärztlichen Befunde auch sofort den Kontakt zu dem Kindesvater abgebrochen.

Nach der Stellungnahme der im gerichtlichen Verfahren eingeschalteten Sachverständigen seien Anhaltspunkte für ein Versagen der Mutter nicht gegeben. Es sei schnellstmöglich für eine Rückführung des Kindes zu seiner Mutter zu sorgen, auch um die Gefahr der Traumatisierung des Kindes durch eine Trennung von der Mutter als Bezugsperson zu vermeiden.

Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 09.04.08