Familienrecht -

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf VA-StrukturreformG

Die Neue Richtervereinigung (NRV) äußert sich in einer an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Stellungnahme zum Diskussionsentwurf der Strukturreform des Versorgungsausgleichs.

In ihrer Stellungnahme vom 20.11.2007 zum Diskussionsentwurf eines Strukturreformgesetzes zum Versorgungsausgleich  (VAStrRefG) begrüßt die Neue Richtervereinigung (NRV), dass das bisherige Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) beibehalten werden soll.

Begrüßenswert sei auch das Konzept, den bisherigen „Einmalausgleich“ durch ein Ausgleichssystem nach den Regeln des Zugewinnausgleichs auf Stichtagsbasis zu ersetzen (§§ 9-13 VersAusglG des Diskussionsentwurfs). Ein entscheidender Vorteil der Neuregelung bestehe darin, dass im Versorgungsausgleich einmal übertragene Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz dem Berechtigten nun nicht wieder entzogen werden könnten, wenn der Verpflichtete später an Stelle des Rentenbezugs von einem Kapitalwahlrecht Gebraucht macht, nachdem wegen zwischenzeitlicher Verjährung insoweit auch kein Zugewinnausgleich mehr möglich wäre.

 

 

 

Die gesetzliche Möglichkeit einer systemübergreifenden sog. externen Realteilung (§§ 14 ff. VersAusglG) müsse es allerdings insbesondere im Verhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Beamtenversorgungen auch weiterhin geben, denn dass sich alle Länder der für die Bundesbeamten vorgesehenen Realteilung der Beamtenversorgungen anschließen, könne nicht zeitnah erwartet werden.

 

 

 

Schließlich sei auch die Ausdehnung der Regelungsbefugnisse der Ehegatten gemäß §§ 6–8 VersAusglG zu befürworten. Die zum Recht der Eheverträge entwickelten Grundsätze der Inhaltskontrolle reichen aus und lassen zu Recht die kaum noch nachvollziehbare unterschiedliche Behandlung von Eheverträgen nach § 1408 BGB 2 und der Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587 o BGB entfallen.

 

 

 

Dagegen kritisiert die NRV die §§ 3 Abs. 3 und 18 VersAusglG , wonach der Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren oder bei geringer „Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichswerte auf Kapitalbasis“ überhaupt nicht bzw. grundsätzlich nicht stattfindet. Die Dreijahresfrist für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erscheine willkürlich und es könnten in diesem Zeitraum bereits erhebliche Versorgungsunterschiede entstehen.

 

 

 

Für besonders problematisch erachtet die Richtervereinigung  die vorgeschlagene „Geringfügigkeitsregelung“ des § 18 VersAusglG . Dass bereits die Feststellung, ob eine Anwartschaft unter die Grenze der Geringfügigkeit fällt, schwieriger sei als die tatsächliche Vornahme des Ausgleichs habe schon früher die nunmehr abgeschaffte Vorschrift des § 3c VAHRG gezeigt. Außerdem würden die Probleme, derer man durch Abschlaffung des  Einmalausgleichs von eigentlich nicht vergleichbaren Versorgungen Herr werden wolle, durch die Feststellung, ob die Differenz sämtlicher beiderseitiger Ausgleichswerte gering sei, wieder fortgeführt.

 

 

 

Für dringend erforderlich hält es die NRV auch, entgegen der Absichten im Entwurf, doch wieder eine dem derzeitigen § 10a VAHRG vergleichbare Abänderungsmöglichkeit in das Gesetz aufzunehmen, wolle man vermeiden, dass das BVerfG eine solche Regelung erzwingt (wie zu Beginn der 80er Jahre geschehen).

 

 

 

Weitere Informationen im Internet zu diesem Thema:

 

 

 

Quelle: Neue Richtervereinigung - Stellungnahme (Auszug) vom 20.11.07