Familienrecht -

Überforderten Eltern kann Sorgerecht entzogen werden

OLG Brandenburg entscheidet zur Sorgerechtsentziehung in Teilbereichen bei Überforderung der Eltern mit der Kindeserziehung.

Danach ist die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge gerechtfertigt, wenn nach der Stellungnahme des Jugendamtes und einem Sachverständigengutachten die Eltern mit der eigenverantwortlichen Erziehung ihres Kindes überfordert sind und die Teilnahme an einem Familienprojekt ablehnen, ohne sich über diese Hilfe konkret informiert zu haben.

Ohne Erfolg legte die Kindsmutter Beschwerde ein, gegen die gemäß §§ 1666, 1666a BGB erfolgte Übertragung eines Teil der elterlichen Sorge für ihren Sohn auf das Jugendamt und die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.

Aus dem Sachverständigengutachten sowie den Stellungnahmen des Jugendamts und des Verfahrenspflegers ergibt sich, dass die Eltern mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert sind und daher im Hinblick auf die eigenen Fähigkeiten und die Komplexität der Erziehung und Versorgung eines einjährigen Kindes umfassende HIlfe benötigen.

Die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Teilnahme an einem Familienprojekt ist den Eltern zumutbar, selbst wenn das mit gewissen persönlichen Einschränkungen verbunden ist. Die Nachteile werden dadurch aufgewogen, dass die Eltern unter ständiger Anleitung und Hilfe von geschulten Mitarbeitern die Versorgung und Erziehung ihres Sohnes bereits ab Beginn der Aufnahme der Familie in ein Familienprojekt selbst übernehmen könnten. Außerdem besteht die realistische Chance, dass die Eltern durch eine entsprechende kontinuierliche und intensive Mitarbeit in die Lage versetzt werden, in absehbarer Zukunft mit Unterstützung einer ambulanten Familienhilfe die Versorgung und Erziehung des Kindes außerhalb des Familienprojekts eigenständig zu übernehmen.

Da sich die Mutter und auch der Vater der Anleitung und dem kontinuierlichen Training hinsichtlich der notwendigen Kindesversorgung und Kindeserziehung verweigern, besteht nach der Einschätzung des Sachverständigen eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl. Die mangelnde Einsicht und Bereitschaft der Mutter bzw. der Eltern zu einer Mitarbeit, die der Abwendung der drohenden Kindeswohlgefährdung dient, rechtfertigt die erfolgten Anordnungen des Amtsgerichts und die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie.

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 28.01.08