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Familienrecht, Top News -

WhatsApp-Nutzung illegal?

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Hersfeld sieht in der Datenübermittlung durch den Messenger-Dienst „WhatsApp“ eine Rechtsverletzung. Wenn für die automatisch übertragenen Kontaktdaten aus dem Adressbuch des Smartphones nicht jeweils Zustimmungserklärungen  vorliegen, drohen nach dem Gericht Abmahnungen. Eltern treffen demnach weitreichende Informations- und Schutzpflichten für ihre Kinder.

Darum geht es

Die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes ist rechtskräftig geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Anlässlich eines Umgangsstreits kam vor Gericht auch die Nutzung des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ auf dem Smartphone des Kindes zur Sprache.

Das Kind konnte über das Smartphone weitgehend frei verfügen. Auf dem Smartphone ist die App des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ installiert, was auch der Kindesmutter bekannt war. Das Kind verfügte nach ersten Angaben über rund 20 Kontakte auf dem Smartphone.

„WhatsApp“ verlangt von seinen Nutzern die Zustimmung zu AGBs, wonach diese zusichern, dass sie die Befugnis zur Datenweitergabe haben. Diese Übermittlung von Daten an „WhatsApp“ umfasst  u.a. Telefonnummern sowohl von „WhatsApp“-Nutzern als auch von allen anderen Kontakten, die sich im digitalen Adressbuch des Smartphones befinden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

  • Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Smartphone zur eigenen Nutzung, müssen sie die Nutzung dieses Geräts bis zur Volljährigkeit des Kindes begleiten und beaufsichtigen.
  • Wenn Eltern nicht über ausreichende Kenntnisse zu solcher Technik verfügen, müssen sie sich diese unmittelbar und kontinuierlich aneignen, um dieser Pflicht auch nachkommen zu können.
  • Wer „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Klardaten von allen im eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an „WhatsApp“.
  • Wer diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von den jeweiligen Kontaktpersonen aus dem digitalen Adressbuch ein Einverständnis vorliegen zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und läuft Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
  • Wenn Minderjährige den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzen, müssen Sorgeberechtigte das Kind über diese Gefahr bei der Nutzung von „WhatsApp“ aufklären und vor möglichen Gefahren schützen.

Lesen Sie die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld im Volltext:

Hessenrecht - Landesrechtsprechungsdatenbank: Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.03.2017 - F 111/17 EASO

 

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