Kostenrecht -

BMJ legt Gesetzentwurf zum Erfolgshonorar vor

Das Bundesjustizministerium für Justiz hat am 31.10.2007 einen Gesetzentwurf vorgelegt, nachdem in bestimmten Fällen Rechtsanwälte und Mandanten Erfolgshonorar vereinbaren können.

Bisher war eine solche Vereinbarung ausnahmslos unzulässig, das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass ein absolutes Verbot verfassungswidrig ist.

Auch die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass nur durch eine Regelung, die in Ausnahmefällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vorsieht, der Zugang zum Recht auch für diejenigen gesichert ist, die sich anderenfalls eine Rechtsverfolgung nicht leisten könnten. Allerdings warnt sie davor, die Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung zu unbestimmt zu fassen.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf geht in die richtige Richtung", erläutert Axel C. Filges, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. "Eine völlige Freigabe des Erfolgshonorars würde weder den Mandanten noch den Rechtsanwälten nützen. Sie würde vielmehr das gesamte anwaltliche Vergütungssystem, dessen besonderes Merkmal gerade die Vorhersehbarkeit der Kosten ist, aus den Angeln heben. Daher begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer im Grundsatz die jetzt vorgeschlagene behutsame Öffnung. Über die Details der Regelung muss man jedoch noch sprechen. Die BRAK hat hierzu einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt", so Filges.

Insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht, in der Vereinbarung darzustellen, hält die BRAK für nicht sachgerecht.

BRAK: Vorschlag zum Erfolgshonorar

BMJ: Referentenentwurf

Urteil des BVerfG

Quelle: BRAK - Pressemitteilung vom 01.11.07