Familienrecht, Kostenrecht -

Geschäftswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung

Der Geschäftswert in einem Verfahren auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung nach Trennung der Eheleute ist mit dem Jahreswert anzusetzen.

Die Parteien streiten nach Trennung in einem isolierten Verfahren nach der Hausratsverordnung über die Zuweisung der Ehewohnung. Das Gericht setzte den Geschäftswert auf den Jahresmietwert fest. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Der Geschäftswert für ein Verfahren auf Zuweisung der ehelichen Wohnung bestimmt sich nach § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO. Wird während der Trennungszeit die Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB verlangt, so wird zum Teil die Auffassung vertreten, es sei nur der Halbjahrswert anzusetzen (bisher OLG Köln, 4 Zivilsenat, 01.07.2005 – 4 WF 96/05).

Der 27. Senat des OLG Köln ist dagegen der herrschenden Meinung gefolgt und hat den einjährigen Mietwert eingesetzt, da die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht nach der Art der Nutzung (vorläufig oder endgültig) differenziere. Der Jahreswert ist nach dem Gesetzeswortlaut die allein verbindliche Bemessungsgrundlage. Seit dem sich nunmehr auch das OLG Köln offenbar einhellig zu der herrschenden Meinung bekennt, dürfte die Streitfrage erledigt sein. Lediglich dann, wenn eine Regelung für einen geringeren Zeitraum als für ein Jahr begehrt wird, ist der Mietwert dieses kürzeren Zeitraumes anzusetzen, § 41 GKG. Soweit eine Regelung nur hinsichtlich eines Teils der Ehewohnung begehrt wird, ist der entsprechende Anteil des Mietwertes zu berücksichtigen.

Weitere Informationen im Rechtsportal Familienrecht zu diesem Thema:

  • kommentierte Wissenskarte/Prüfungsschritte: Geschäftswert im WH-Verfahren betreffend Wohnung
  • Volltext der Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2003 - 10 WF 1658/03: »Auch während des Getrenntlebens der Ehegatten bemisst sich der Geschäftswert» des Verfahrens auf Zuteilung der Ehewohnung i.d.R. kraft gesetzlicher Regelung nach dem einjährigen Mietwert. Für die analoge Anwendung des §  100  Abs.  3  Satz 2  KostO  ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kein Raum mehr.«
  • Volltext der Entscheidung des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2001 - 6 WF 73/01: Der Geschäftswert» für ein Verfahren betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß §  1361b   BGB  bei Getrenntleben der Eheleute beläuft sich gemäß §  21  Abs.  3  S. 1 Alt. 1  HausratsVO  auf den einjährigen Mietwert.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch - Beitrag vom 18.02.07