Miet- und WEG-Recht -

Befristete unselbständige Anschlussbeschwerde auch in Beschlussanfechtungsverfahren

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 — V ZB 151/09

Auch im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren ist die unselbständige Anschlussbeschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist uneingeschränkt zulässig.

Darum geht es
Das Kammergericht Berlin hatte mit Beschluss vom 13.03.1991 —24 W 4715/90 die Auffassung vertreten, im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren sei eine unselbständige Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist nicht mehr zulässig. In Beschlussanfechtungsverfahren diene die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG für die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen zugleich auch als Ausschlussfrist für das unselbständige Anschlussrechtsmittel.
Dieser Entscheidung haben sich weitere Oberlandesgerichte, nämlich das Bay-ObLG mit Beschluss vom 26.02.2004 — 2Z BR 273/03 (Deubner Link 2004/5478), das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 01.10.2004 — 3 W 179/04 (Deubner Link 2004/17844), das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14.12.2005 — 20 W 441/03 (Deubner Link 2006/8294) und das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 19.12.2005 — 5 W 166/05 (Deubner Link 2006/8373) kritiklos angeschlossen und die Begründung des Kammergerichts Berlin teilweise nahezu wörtlich übernommen oder gar ausdrücklich zitiert.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf eine entsprechende Vorlage des OLG Köln hat der BGH festgestellt, dass die vom Kammergericht Berlin begründete Meinung "fehl gehe", weil für eine Übertragung der Beschlussanfechtungsfrist auf das Rechtsmittelverfahren und damit für eine Beschränkung des Anschlussrechtsmittels "eine Grundlage fehle".
Mit der Entscheidung des BGH vom 10.12.2009 liegt nunmehr eine Grundsatzentscheidung vor, an der sich die Rechtsprechung künftig orientieren kann.

Quelle: Kölner Vermieterverein - Pressemitteilung vom 21.01.10