Miet- und WEG-Recht -

Formularmäßige Abwälzung von Aufzugskosten auf den Mieter

An Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, dürfen die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden.

Die Entscheidung: BGH, Urt. v. 08.04.2009 — VIII ZR 128/08, DRsp Nr. 2009/11222

Leitsatz

Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20.09.2006 — VIII ZR 103/06, DRsp Nr. 2006/25983 = NJW 2006, 3557).

Darum geht es
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Die Wohnung der Beklagten befindet sich im vierten Obergeschoss des hinteren Quergebäudes des Anwesens, das aus einem Vorderhaus, zwei Seitenflügeln und diesem Quergebäude besteht.
Der zwischen den Parteien geschlossene Formularmietvertrag enthält unter anderem eine Bestimmung, wonach die Mieterin berechtigt ist, vorhandene Aufzugsanlagen mitzubenutzen. Im Vorderhaus ist ein Aufzug in Betrieb, mit dem die Wohnungen im Quergebäude jedoch nicht erreicht werden können. Die Beklagte weigert sich deshalb, die in den Betriebskostenabrechnungen der Klägerin enthaltenen Aufzugskosten zu bezahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.


Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Mit der im Formularmietvertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Beklagte zur anteiligen Übernahme der Aufzugskosten verpflichtet wird, hat die Klägerin der Beklagten nicht wirksam anteilige Kosten der im Vorderhaus befindlichen Aufzugsanlage auferlegt. Dadurch würde die Beklagte unangemessen benachteiligt, so dass diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wäre.

Der § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dient der Inhaltskontrolle von sogenannten Formularverträgen, die die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen stellt. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

An Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, dürfen die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden. Wenn etwa ein Aufzug nur in eine Dachgeschosswohnung führt, hat folglich der Mieter dieser Wohnung die Aufzugskosten allein zu tragen.

Entsprechendes muss gelten, wenn der Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zur Verfügung steht. Auf die Mieter der übrigen Wohnungen, die durch den Aufzug nicht erschlossen werden in dem Sinne, dass von dem Aufzug kein Zugang zu den Wohnungen besteht, können Aufzugskosten deshalb nicht umgelegt werden. So liegt der Fall hier. Die Wohnung der Beklagten ist mit dem Aufzug, der sich im Vorderhaus befindet, nicht zu erreichen.


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Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 20.07.09