Miet- und WEG-Recht -

Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenen Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.

Weder ist die Frage, ob der Eigentumserwerb durch die Gemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch, noch steht dem Grundbuchamt insoweit überhaupt eine Prüfungsbefugnis  zu.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt ihre Eintragung ins Grundbuch als Eigentümerin eines im Jahr 2001 treuhänderisch von den einzelnen Eigentümern für sie erworbenen und gehaltenen, im November 2006 an sie aufgelassenen Teil-/Sondereigentums.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Hannover  weist den Antrag mit der Begründung zurück, dass die WE-Gemeinschaft trotz der - seinerzeit noch nicht gesetzlich normierten, gleichwohl vom BGH anerkannten - Teilrechtsfähigkeit nicht grundbuchfähig sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05, NZM 2005, 543, in der dieser seinerzeit festgestellt hat, dass die WE-Gemeinschaft auch Gläubigerin einer ins Grundbuch einzutragenden Zwangshypothek sein kann. Hiergegen legt die Antragstellerin Beschwerde zum LG Hannover ein, welches sich aber der Auffassung des Amtsgerichts anschließt und überdies feststellt, dass der Eigentumserwerb durch die Gemeinschaft eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen muss, wozu die Antragstellerin aber nichts vorgetragen hat.

Das OLG Celle hebt die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und weist das Grundbuchamt an, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

Hinsichtlich der vom ihm bejahten Grundbuchfähigkeit der WE-Gemeinschaft verweist das Gericht zunächst auf die inzwischen auch in § 10 Abs. 6 WEG gesetzlich geregelte Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft, aus der sich - von der ganz herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt - auch deren Grundbuchfähigkeit ergibt. Soweit das LG Hannover überdies fordert, dass der Immobilienerwerb weiterhin eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein müsse, verkennt es nach Meinung des OLG Celle, dass dem Grundbuchamt eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis überhaupt nicht zusteht. Die Feststellung, ob eine Maßnahme dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG entspricht, ist allein im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 46 WEG zu treffen. Werden Beschlüsse der WE-Versammlung nicht angefochten und damit bestandskräftig, sind sie auch vom Grundbuchamt oder den Vollstreckungsgerichten zu beachten, so das OLG.

Anmerkung:
Ähnlich wie hier auch LG Frankenthal, Beschl .v. 03.12.2007 - 1 T 323/07, MittBayNot 2008, 128, das die Grundbuchfähigkeit der WEG ebenfalls grundsätzlich bejaht, sie aber auf Fälle beschränkt, in denen der in das Grundbuch einzutragende Erwerb im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt und in unmittelbarem Zusammenhang zur Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Gebäudes oder Grundstücks steht.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Emmert - Urteilsanmerkung vom 08.05.08