Miet- und WEG-Recht -

Hauseigentümer droht Einweisung in Obdachlosenunterkunft

Ein Hauseigentümer klagte erfolgreich die Räumung und Herausgabe seines Eigenheims ein, nachdem die Stadt den Zwischenmietern beschieden hatte, dass diese das wegen drohender Obdachlosigkeit weiter bewohnen dürften.

Die Entscheidung: VG Darmstadt, Beschl. v. 20.07.2009 -  3 L. 946/09 DA

Weil er beruflich für zwei Jahre in das Ausland gehen musste, vermietete ein Bürger der Stadt Weiterstadt sein Eigenheim befristet für die Dauer seiner Abwesenheit an eine vierköpfige Familie. Rechtzeitig vor seiner Rückkehr machte er die Familie darauf aufmerksam, dass er zum vereinbarten Termin wieder in Weiterstadt sein werde und in sein eigenes Haus einziehen wolle.

Die Familie weigerte sich, wie Mietvertrag vereinbart, termingerecht auszuziehen und stellte überdies die Zahlung der geschuldeten Miete ein. Der Klage auf Räumung gab das Amtsgericht Darmstadt statt. Auch die Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete war erfolgreich. Die Familie zog jedoch  noch immer nicht aus.

Inzwischen war der Eigentümer wieder nach Weiterstadt zurückgekehrt und mietete selbst übergangsweise eine Wohnung, weil er in seinem eigenen Haus noch nicht wieder wohnen konnte.

Nachfolgend beauftragte er den Gerichtsvollzieher mit der Räumung des Hauses. Dieser benachrichtigte die Familie und die Stadt Weiterstadt über den bevorstehenden Räumungstermin. Die Familie kümmerte das alles nicht, der Familienvater ließ über einen Arbeitskollegen bei der Stadt Weiterstadt mitteilen, dass sie nicht ausziehen werden und drohte für den Fall der Räumung an, sich und seine Familie zu töten.

Daraufhin teilte die Stadt dem Hauseigentümer mittels eines Bescheides mit, dass die Familie bis zum 01.10.2009, wegen der Gefahr der Obdachlosigkeit, weiterhin in dem Haus wohnen dürfe.

Inzwischen wurde dem Eigentümer die von ihm selbst  – vorübergehend, wie er dachte – gemietete Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Hauseigentümer fürchtete, nun seinerseits von der Stadt, wenn er obdachlos würde, in eine Notunterkunft eingewiesen zu werden, während seine bisherigen Mieter weiterhin in seinem Haus – 110 m2 mit Garten und Terrasse, 1 Garage, 2 Pkw-Stellplätze und Keller –  auf der Grundlage des Obdachlosenrechts wohnen dürfen.  Mittels eines Eilantrags suchte  der des Genusses seiner Wohnung beraubte Bürger daher beim Verwaltungsgericht Darmstadt um Rechtschutz nach.

Mit Beschluss vom 20.07.2009 entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt, dass schon nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Mieter des Antragstellers obdachlos seien. Obdachlos sei nämlich, wer unfreiwillig ohne Unterkunft und aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, die Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen träfen auf die Familie nicht zu, da diese sich um nichts gekümmert und keine Anstrengungen unternommen habe, sich rechtzeitig vor Ablauf des von vornherein befristeten Mietverhältnisses um eine geeignete Wohnung zu kümmern.

Die Stadt Weiterstadt habe auch nicht dargelegt, dass auf ihrem Gebiet kein geeigneter, der Familie zumutbarer Wohnraum zur Verfügung stünde. Hierzu hätte sie auch prüfen müssen, ob eine Unterbringung in einem der Beherbungsbetriebe von Weiterstadt möglich wäre. Auch in den umliegenden Gemeinden hätte sie nach zumutbarem Wohnraum Umschau halten müssen. Hierbei habe sie auch berücksichtigen müssen, dass an ein für die Unterbringung von Obdachlosen zumutbares und geeignetes Quartier nicht die Anforderungen gestellt werden dürfen, die üblicherweise an Wohnraum gestellt werden. Die Inanspruchnahme des Hauses des Antragstellers im Wege der Obdachlosenunterbringung schieße weit über das Ziel hinaus.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Weiterstadt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erheben.

Quelle: VG Darmstadt - Pressemitteilung vom 22.07.09