Miet- und WEG-Recht -

Zur Reichweite eines dinglichen Wohnrechts

Das Landgericht Coburg hat zur Reichweite eines dinglichen Wohnrechts - insbesondere zum Recht, Besuch zu empfangen - entschieden.

Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn der Nachwuch nicht einverstanden ist, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen.

Sachverhalt:

Der Vater übertrug das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sohn. Er ließ sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock bestellen, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. In der Folge gerieten Vater und Sohnmehrfach in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher (dem Lebensgefährten seiner Schwester) mehrfach Auseinandersetzungen hatte. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.

Entscheidung:

Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters durch Hausverbot zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen hat nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung besteht in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, der deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten muss. Der Sohn kann nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichen können, kann dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 08.05.09