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Anwaltswerbung - Bezeichnung als „Fachanwaltszentrum“

Da sich inzwischen das anwaltliche Werberecht weitgehend gelockert hat und heutzutage z.B. eigene Anwalts-Webseiten kein Problem mehr darstellen, gibt es vermehrt sehr „kreative“ Ansätze zur eigenen Vermarktung.

Zwar ist der Rechtsanwalt in erster Linie ein „freies Organ der Rechtspflege“, allerdings muss auch er seine Rechnungen bezahlen, sprich: Geld verdienen. Nur allzu verständlich also, wenn der eine oder andere Kollege bei der Werbung um zusätzliche Mandaten neue Wege geht.

In dem Fall, den das LG Duisburg zu entscheiden hatte (Urt. v. 17.12.2008 - 25 O 17/08), hatten drei Anwälte unter gleicher Adresse jeweils eine Zweigstelle eröffnet. Dort betrieben sie, neben ihren jeweiligen Einzelkanzleien, zwar unter derselben Anschrift, aber dennoch als Einzelanwälte eine als „Fachanwaltszentrum“ bezeichnete „Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“.

Das LG Duisburg ging hier von einer irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) aus. Die Bezeichnung als „Fachanwaltszentrum“ sei wegen fehlender tatsächlicher, Kompetenz begründender Zusammenarbeit sowie mangelnder Größe nicht korrekt und daher unlauter. Eine gemeinsame Berufsausübung würde lediglich nach außen dargestellt, aber tatsächlich nicht durchgeführt, so das Gericht. Der Begriff „Zentrum“ weise auf eine gewisse Größe und Bedeutung eines Unternehmens hin, woran es vorliegend jedoch fehle – ebenso wie ein breites Sortiment an Fachanwälten.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 24.06.09