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Klageerhebung per E-Mail

Obgleich Rechtsmittel derzeit noch nicht wirksam per E-Mail eingelegt werden können — jedenfalls nicht ohne qualifizierte elektronische Signatur, scheint die Sachlage in Bezug auf die Klageerhebung anders gelagert.

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 09.07.2009 steht der Wirksamkeit einer Klageerhebung via E-Mail nicht entgegen, dass der betreffenden E-Mail keine qualifizierte Signatur beigefügt war.

Das Gericht war hier der Auffassung, dass weder § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO) eine entsprechende Pflicht vorschreibe. Dies solle jedenfalls für den Fall gelten, dass — wie in Nordrhein-Westfalen ERVVO — die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit der Finanzgerichtsbarkeit erfüllt sind.

Insgesamt ist zu bescheinigen, dass es bislang noch immer keine einheitlichen Regelungen im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr gibt, so dass es noch länger die Klageschrift in ihrer ursprünglichen (Papier-) Form geben wird. Denn obwohl es die elektronische Signatur und das entsprechende Gesetz schon einige Jahre gibt, existiert noch keine wirklich sinnvolle und praktikable Lösung für ihren alltägliche Einsatz — mit Ausnahme des elektronischen Mahnverfahrens.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 23.10.09