Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt trotz Vorlage eines Fahrzeugbriefs grob fahrlässig, wenn die Umstände Zweifel an der Eigentümerstellung des Verkäufers hätten erregen müssen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Hinweise auf unlautere Automobilgeschäfte können demnach Bargeschäfte und die kurzfristige Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden Ort sein.
Darum geht es
Der Käufer hatte den Pkw von einem Betrüger für mehr als 35.000 € erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück.
Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 € weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich.
Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet.
Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege.
Dorthin sei er nunmehr umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung auch abgewickelt worden sei.
Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage des betrogenen Autokäufers abgewiesen.
Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben.
Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte.
Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat.
Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen.
Im Streitfall hatte der Verkäufer einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl im Kaufvertrag als Wohnsitz Frankenthal angegeben und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war.
Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe.
Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort.
Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt worden.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 03.04.2025 - 3 O 388/24
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 22.05.2025