Verkehrsrecht -

Beweislast bei Sachmängelgewährleistung im Verbrauchsgüterkauf

Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäße Handhabung beruht.

In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.

Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer Defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten. Der Käufer vertrat jedoch die Auffassung, da der Schaden innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Fahrzeugs (erstmalig) aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung ( § 476 BGB), dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sei. Der Verkäufer müsse deshalb beweisen, dass der Defekt nicht bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sondern infolge einer Fehlbedienung entstanden sei. Damit hatte er keinen Erfolg.

Ein Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet ist, und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (§§ 437, 440 BGB). Dabei gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (§ 476 BGB). Damit besteht jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel ist. Kommen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), so müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sei.

Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufwies, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war und das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufwies, der zu dem späteren Kupplungsschaden führte.

Quelle: OLG Frankf. a. M. - Pressemitteilung vom 14.08.07