Verkehrsrecht -

Gebrauch im Sinne der Benzinklausel (§ 10 AKB a.F.)

Ist für einen Schaden, der durch einen Startversuch eines nicht zugelassenen und nicht fahrtauglichen Kraftfahrzeugs entstanden ist, die Kraftfahrzeughaftpflicht- oder die private Haftpflichtversicherung zuständig?

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist in einem solchen Fall weder die Kfz-Haftpflicht- noch die private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

Der Kläger hatte einen Pkw Opel Manta, Baujahr 1984 zum Zweck des Restaurierens in einem gepachteten Lagerraum untergestellt. Das Fahrzeug war weder zugelassen, noch verfügte es über die hierfür notwendige Prüfbescheinigung des TÜV.

Im März 2006 füllte der Kläger Kraftstoff in den Tank des Fahrzeugs und unternahm einen Startversuch des Motors. Dieser misslang. Darauf hin entschloss sich der Kläger dazu, die Benzinpumpe von der elektrischen Versorgung abzuklemmen und an eine externe Energiequelle anzuschließen. Hierbei soll es zu einer Funkenbildung und einem anschließenden Brand gekommen sein, bei dem das Fahrzeug ausbrannte. Darüber hinaus wurde das Gebäude erheblich beschädigt. Der eintrittspflichtige Gebäudeversicherer nimmt den Kläger diesbezüglich in Regress. Dieser wiederum verlangt Deckungsschutz bei seiner privaten Haftpflichtversicherung.

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

Das OLG hat ausgeführt, dass der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme einen Gebrauch im Sinne der Benzinklausel (§ 10 AKB a.F.) darstellt, wonach ein Deckungsschutz für den Schaden in der privaten Haftpflichtversicherung nicht besteht. Sinn und Zweck der Benzinklausel sei es, eine Doppelversicherung der privaten und Kfz-Haftpflichtversicherung zu verhindern. Es sei nicht entscheidend, ob überhaupt eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Maßgeblich sei allein, ob sich durch den Schaden ein typisches Risiko des Kfz-Haftpflichtversicherung realisiert hat. Es muss sich daher um eine Gefahr handeln, die gerade auf den Gebrauch des Fahrzeugs zurückzuführen ist.

Für die Frage des Gebrauchs komme es nicht darauf an, dass der Kläger die Benzinpumpe an eine externe Energiequelle angeschlossen hat. Entscheidend sei allein, dass der Kläger den Versuch unternommen hat, den Motor des Fahrzeugs zu starten.

Das OLG hat auch klargestellt, dass nicht allein das Fehlen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Zulassung den Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung eröffnet.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer - Beitrag vom 02.02.09