Wie weit reicht das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr? Das OLG Köln hat entschieden, dass auch das Tippen während der Fahrt auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette, um deren Stärkegrad zu ändern, gegen das sog. „Handy-Verbot“ nach § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Das Gericht bestätigte eine Geldbuße von 150 €. Dem Autofahrer droht zusätzlich ein Punkt in Flensburg.
Darum geht es
Der heute 46-jährige Autofahrer aus Köln war am Nachmittag des 22.03.2024 auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm.
Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 €.
Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte.
Das Amtsgericht Siegburg bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a StVO (Urt. v. 30.01.2025 - 208 OWi 65/24).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die vom OLG Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg.
Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der - wiederholt geänderten - Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO.
Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO).
Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt.
Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung des OLG Köln ist rechtskräftig.
Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.
OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 - III-1 ORbs 139/25
Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 01.10.2025