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Verkehrsrecht -

Verkehrsverstöße: Höheres Bußgeld für SUV?

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist insoweit der pauschale Verweis, dass ein Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ begangen wurde. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und der Begründung eines Amtsgerichts bei der Bußgeldbemessung widersprochen.

Darum geht es

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022 - 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 € auf 350 € erhöht. 

Zur Begründung hatte das Amtsgericht auf die vorhandene Vorbelastung sowie die größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug verwiesen. 

Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von 350 € sowie das verhängte einmonatige Fahrverbothatte hatte im Ergebnis vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. 

Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. 

Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, so dass grundsätzlich besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten. 

Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls. 

Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. 

Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren - Fahrzeugtyp ohne nähere Definition beschränkten. 

Jedenfalls wären die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. 

Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt.

Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. 

Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.09.2022 - 3 Ss-OWi 1048/22

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 20.10.2022

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