Zwangsvollstreckung -

Anwendbarkeit des § 765a ZPO in der Teilungsversteigerung

Der BGH hat nunmehr die Bestimmungen des § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Die Anwendbarkeit der allgemeinen Schutzvorschrift des § 765a ZPO in der Teilungsversteigerung war bisher höchst umstritten. Der BGH hat nunmehr die Bestimmungen des § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Eine Einstellung des Verfahrens auf der Basis des § 765a ZPO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Antragsgegner untragbaren Ergebnis führen würde (BGH v. 22.03.2007 - V ZB 152/06).

Nach § 765a ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn deren Fortsetzung für den Schuldner eine sittenwidrige Härte darstellen würde. Im Teilungsversteigerungsverfahren bedeutet dies, dass eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 765a ZPO dann in Betracht kommt, wenn die Verfahrensfortsetzung für den Antragsgegner eine solche Härte darstellen würde. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Gefahr der Grundstücksverschleuderung droht, die mit § 85a ZVG nur im ersten Termin verhindert werden kann (vgl. OLG Schleswig, Rpfleger 1975, 372). Auch die unmittelbare gesundheitliche Gefährdung des Antragsgegners, die mit der Teilungsversteigerung verbunden ist, kann einen Einstellungsantrag nach § 765a ZPO begründen. Eine Gesundheitsgefährdung rechtfertigt die einstweilige Einstellung jedoch dann nicht, wenn der Betroffene der Gefährdung seiner Gesundheit auf einfacherem Wege begegnen könnte, indem er die geschuldete (titulierte) Handlung vornimmt (vgl. BGH v. 25.06.2004 – IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635).

Quelle: Dipl.- Rechtspfleger Ernst Riedel - Urteilsanmerkung vom 01.06.07