7/3.1.1 Rechtscharakter, Verzicht

Autor: Sadtler

Günstigkeitsprinzip

§ 1 Abs. 1 KSchG ist einseitig zwingendes (Arbeitnehmerschutz-)Recht.4) Abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers, wie z.B. Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Verkürzung der Wartezeit, über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber generell oder über bestimmte Gründe, auf die eine Kündigung nicht gestützt werden können soll, sind nach dem Günstigkeitsprinzip ohne weiteres zulässig.5)

Kritische Vereinbarungen