7/3.1.5 Negative Zukunftsprognose

Autor: Sadtler

Zukunftsbezogene Betrachtung

Die Kündigung ist keine Sanktion für bereits eingetretene Störungen; diese können durch eine Kündigung schließlich nicht wieder aus der Welt geschafft werden. Ziel der Kündigung ist es vielmehr, zukünftige Störungen zu verhindern. Der eigentliche Kündigungsgrund ist damit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung verlangt daher bei allen drei Kündigungsgründen (personen-, verhaltens- und betriebsbedingt) eine negative Zukunftsprognose dahingehend, dass weitere Störungen eintreten.66) kann demgemäß nicht gekündigt werden, weil der Arbeitgeber in der Vergangenheit keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer hatte. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Arbeitgeber spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist Beschäftigungsmöglichkeiten fehlen. Eine Kündigung kann nicht auf bereits ausgeheilte Erkrankungen des Arbeitnehmers gestützt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine negative Prognose für die weitere Zusammenarbeit herleiten lässt. Gleiches gilt für die .