7/3.1.8 Doppel- und Mischtatbestände

Autor: Sadtler

Kumulationen

Die eine ordentliche Kündigung rechtfertigenden Gründe sind in § 1 KSchG abschließend benannt. Das schließt allerdings nicht aus, dass einer Kündigung mehrere Lebenssachverhalte und/oder Kündigungsgründe zugrunde liegen. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob ein einheitlicher oder aber mehrere Lebenssachverhalte vorliegen, die dann unter einen oder aber mehrere Kündigungsgründe subsumiert werden können.

Doppeltatbestand

Wird eine Kündigung auf mehrere unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt (z.B. Auftragsrückgang, eigenmächtige Urlaubsnahme, fehlende Arbeitserlaubnis), die jeweils verschiedenen Kündigungsgründen nach § 1 KSchG zuzuordnen sind (sog. Doppeltatbestand),96) ist zunächst zu prüfen, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen (Grundsatz der Einzelprüfung).97)