7/3.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Für die (Un-)Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung spielt neben den allgemeinen, allerdings nur selten durchschlagenden Grundsätzen wie dem Maßregelungsverbot aus § 612a BGB, dem Verbot des Verstoßes gegen die guten Sitten aus § 138 BGB, dem Willkürverbot aus § 242 BGB und dem Verbot von Benachteiligungen nach AGG in erster Linie der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)1) eine Rolle.

Interessengegensatz

Das KSchG soll die entgegengesetzten Interessen der Arbeitsvertragsparteien ausgleichen, die von dem Interesse des Arbeitnehmers an einem sicheren, bestandsgeschützten Arbeitsplatz einerseits und der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers andererseits geprägt sind. Hier stehen sich die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers,der Schutz des Eigentums gem.Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 gegenüber. Das augenfälligste Ergebnis dieses Ausgleichs ist das Erfordernis einer , das in § für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgestellt wird. Nur wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ist sie rechtswirksam, umgekehrt kann eine Kündigung das Arbeitsverhältnis aber eben auch wirksam beenden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.