Nach § 51 Abs. 1 MBG SH bestimmt zwar der Personalrat weiterhin grundsätzlich sowohl bei ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern mit. Ferner entfällt diese Mitbestimmung des Personalrats auch weiterhin gem. § 51 Abs. 6 MBG SH nur bei Angestellten, die mit Beamten der Besoldungsordnung B vergleichbar sind.
Dagegen ist aber jetzt in § 54 Abs. 4 Satz 5 MBG SH ausdrücklich aufgenommen, dass die Einigungsstelle u.a. ebenfalls in Bezug auf alle von der Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern beabsichtigten ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen nur noch eine Empfehlung an die zuständige Dienststelle beschließt, und dass sodann diese zuständige Dienststelle endgültig entscheidet.
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