7/5.1.9.1 Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg

Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.1996 (GVBl, 205) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010 (GVBl, 793). Die Bundesländer haben u.a. die bisherigen Besoldungsgruppen, die weitgehend vom Lebensalter abhängig waren, abgeschafft. So gibt es jetzt in Baden-Württemberg sogenannte "Erfahrungsstufen", die sich an der jeweiligen individuellen Dienstzeit orientieren. Im Zuge der Neuerungen wurde u.a. in einer letzten Änderung im April 2012 der Schutz des Arbeitsplatzes und der Auszubildenden, die Mitglied des Personalrats sind, gestärkt. Letztere können eine Übernahme auf unbestimmte Zeit verlangen, die der Arbeitgeber nur im Wege einer Klage vor dem Verwaltungsgericht abwehren kann.

Weitgehende Übereinstimmung mit dem BPersVG

Die im PersVG BaWü aufgenommenen Regelungen zur Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen entsprechen im Wesentlichen denen im BPersVG.

Inhalt und Umfang des Beteiligungsrechts